Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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89. 
Die Bewilligung kann versagt werden, 
1. wenn der Bewerber wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt 
worden ist, bei dem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, 
2. wenn er sich durch wiederholte, grobe Verfehlungen gegen die Vorschriften über 
den Betrieb von Apotheken als unzuverlässig in Bezug auf die Ausübung des 
Apothekergewerbes erwiesen hat, 
3. wenn er einer Bewilligung nach S 15 Abs. II verlustig gegangen ist. 
Auswahl 8 10. 
unter 1 Haben sich mehrere Bewerber gemeldet, so ist die Bewilligung unbeschadet der 88 7—9 
iipruen. in der Regel demjenigen zu erteilen, der nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Er- 
teilung der Approbation am längsten im Inland oder in den Deutschen Schutzgebieten als 
Apotheker tätig gewesen ist. 
II Dieser Tätigkeit wird gleichgestellt: 
1. der in Erfüllung der Wehrpflicht geleistete Militärdienst, der Dienst vor der 
Approbation aber nur soweit, als er die Erfüllung der Voraussetzungen für die 
Erteilung der Approbation verzögert hat, 
2. die Tätigkeit als pharmazentischer Beamter der K. Leib= und Hofapotheke oder 
einer Anstaltsapotheke, 
3. die nach der Approbation in dem Institut einer Hochschule oder in einer öffent- 
lichen Untersuchungsanstalt für Nahrungs= und Genußmittel geleistete Tätigkeit 
einer wissenschaftlichen Hilfskraft sowie die nach der pharmazeutischen Prüfung, 
vor oder nach der Approbation an einer Hochschule zur Erlangung der Doktor- 
würde oder des Ausweises für geprüfte Nahrungsmittelchemiker verbrachte Zeit, 
in der Regel aber nur bis zur Dauer von zusammen vier Jahren. 
III Ob und wieweit der Tätigkeit im Inland eine sonstige Tätigkeit, insbesondere die 
Tätigkeit als Apotheker im Auslande eleichzustellen ist, bleibt der Würdigung der zuständigen 
Behörden im Einzelfall überlassen. 
I Diejenige Zeit, während welcher ein Bewerber als Eigentümer oder Pächter einer 
Apotheke oder als Leiter der K. Leib= und Hofapotheke oder einer Anstaltsapotheke mit 
ständiger Hilfskraft gearbeitet hat, darf nur zur Hälfte angerechnet werden. 
Hat ein jüngerer Bewerber in der Approbationsprüfung eine bessere Note als ein 
älterer erhalten, 
oder übertrifft er ihn erheblich an Leistungen im Beruf oder an wissenschaftlicher 
Fortbildung,
	        
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