Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 31. 357 
oder in der Giftkammer in verschlossenen Gefäßen zu verwahren sind, im Arzneikeller in 
einer eigenen, mit eiserner Türe zu verschließenden, feuersicheren Mauernische oder auf eine 
andere gleich feuersichere Weise unter Wasser in einem Blech= oder Glasgefäß aufzubewahren, 
das in Sand oder Asbest in einem zweiten gut schließenden Gefäße steht. 
! Die „vorsichtig“ aufzubewahrenden Mittel sind in besonderen, nur für diese Mittel 
bestimmten Abteilungen der Warengestelle unterzubringen. Morphin und seine Zubereitungen 
sind in einem entsprechend bezeichneten Schränkchen oder auf eine andere, eine Verwechslung 
ausschließende Weise aufzubewahren. 
17 Die zur Prüfung der Arzneimittel erforderlichen Reagentien und volumetrischen Lösungen 
sind in gut verschlossenen Gläsern aufzubewahren. Sovweit sie infolge Verdunstung schädlich 
oder zerstörend wirken, dürfen sie nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln oder anderen 
Reagentien oder volumetrischen Lösungen aufgestellt werden. 
8§ 39. Zorreitung 
d Abgab 
1 Die pharmazeutischen Zubereitungen (sogenannte galenische Präparate) müssen im * Arbaen. 
eigenen Betriebe der Apotheke hergestellt werden, soweit nicht das Staatsministerium des Innern 
Ausnahmen zuläßt. Die Herstellung hat genau nach den Vorschriften des Deutschen Arznei- 
buchs und, wenn dort keine Vorschriften gegeben sind, nach sonst allgemein gebräuchlichen 
Vorschriften unter Beobachtung peinlichster Sauberkeit zu geschehen. 
II Zur Verarbeitung von Giften und Arzneimitteln der Tabelle B des Deutschen Arznei- 
buchs, dann des Morphins, seiner Verbindungen und Zubereitungen, ferner von stark 
riechenden Stoffen (Jodoform) sind durchweg besondere Geräte zu verwenden. 
8 40. 
1 Die Herstellung der Arzneien hat genau nach den Vorschriften des Deutschen Arznei- 
buchs und, wenn in diesen keine Vorschriften gegeben sind, nach sonst allgemein gebräuchlichen 
Vorschriften unter Beobachtung peinlichster Sauberkeit zu geschehen. Die einzelnen Bestand- 
teile einer Arznei dürfen, soweit nicht das Deutsche Arzneibuch oder der Arzt etwas anderes 
vorschreibt, nicht durch Messen, sondern nur durch Wägen bestimmt werden. 
II Innerhalb der Grenzen des § 37 ist jede ärztlich verordnete Arznei zu bereiten und 
abzugeben. Arzneien, deren Bereitung vom Arzte als dringend bezeichnet ist, sind vor anderen 
zu fertigen und auch dann sofort abzugeben, wenn der Empfänger mit der Bezahlung früher 
bezogener Arzneien im Rückstand ist. 
III Wird die Verordnung vom Arzte mündlich oder durch Fernsprecher gegeben, so hat 
der Apotheter die Verordnung schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist dem Arzte vor 
der Ausführung zur Prüfung der Richtigkeit vorzulesen. Die Abgabe starkwirkender Arz-
	        
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