Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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II Wenn es sich um die Bewilligung zum Betrieb einer bereits bestehenden Apotheke 
handelt, so sind noch die verfügbaren Mittel nachzuweisen. Der Nachweis kann in einem 
einwandfreien Ausweis über eigenes, flüssiges oder flüssig zu machendes Vermögen oder in 
einem Darlehensversprechen bestehen. Das Versprechen muß eine Erklärung darüber ent- 
halten, ob das Darlehen dem Bewerber ohne oder gegen hypothekarische Sicherstellung 
innerhalb oder außerhalb der ersten 60% des Wertes des Apothekenanwesens gegeben wird; 
dem Versprechen muß ein einwandfreier Ausweis darüber beigegeben werden, daß der Dar- 
lehensgeber selbst über die erforderlichen Mittel verfügt. 
II Bewerber, die sich bereits im Besitz einer Bewilligung befinden, haben dem Gesuche 
die Erklärung beizufügen, daß sie für den Fall der Berücksichtigung auf die bisherige 
Bewilligung verzichten. 6 
! Nach Ablauf der Bewerbungsfrist erhebt die Distriktsverwaltungsbehörde etwaige Vor- 
strafen der Bewerber und unterbreitet dann der Regierung, Kammer des Innern, die Ver- 
handlungen mit den Gesuchen und ihren Beilagen sowie einem Bewerberverzeichnis; in dieses 
sind die Bewerber nach der Reihenfolge ihrer anrechnungsfähigen Dienstzeit vorzutragen und 
der Geburtsort, die Geburtszeit, die Staatsangehörigkeit, der Ort und die Note der pharma- 
zeutischen Prüfung, der Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Approbation erfüllt 
waren, der gegenwärtige Wohnort, die gegenwärtige Berufsstellung und die Höhe und Art 
des nachgewiesenen Vermögens aufzunehmen. In einer Spalte: „Bemerkungen“ ist die Be- 
rechnung der Dienstzeit auszuweisen. 
II. Gleichzeitig hat sich die Distriktsverwaltungsbehörde über die Höhe der aufzuerlegenden 
besonderen Abgabe (Art. 220 Abs. I und II Ziff. 1 des Gebührengesetzes in der Fassung vom 
13. Juli 1910, GWVBl. S. 311) gutachtlich zu äußern; hierzu ist der bisherige und bei 
neuen Apotheken der voraussichtliche Reinertrag der Apotheke zu erheben. 
III! Bei bestehenden Apotheken hat die Distriktsverwaltungsbehörde für den Fall, daß eine 
Bedingung nach § 11 Abs. II der Verordnung gesetzt wird, vorsorglich nach Maßgabe der 
Ziff. 12 Abs. II, III und 20 Abs. I—V Erhebungen über die ungefähre Höhe der voraus- 
sichtlich für die Erfüllung der Bedingung notwendigen Mittel zu pflegen und sich über diese 
Höhe unter Vorlage der Erhebungen gutachtlich zu äußern. Sovweit eine Schätzung nach 
§ 16 stattgefunden hat, können die Erhebungen auf die Ermittelung der ungefähren Höchst- 
grenze des etwa aufzuerlegenden Abfindungsbetrags nach Ziff. 12 Abs. III und 20 Abs. V 
beschränkt werden. 
9. 
1 Ist die Errichtung einer neuen Apotheke beantragt, so hat zunächst die Distriktsver- 
waltungsbehörde im Benehmen mit dem Bezirksarzte zu prüfen, ob die Voraussetzungen des
	        
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