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bewilligung behoben werden, oder ist in der Apotheke bereits die zulässige Höchstzahl von
Eleven beschäftigt, oder ist der Eleve nach dem bezirksärztlichen Gutachten wegen körperlicher
Gebrechen für den Apothekerberuf nicht geeignet, so ist er auf Anordnung der Distriktsver-
waltungsbehörde zu entlassen.
n § 65 Abs. I der Dienstanweisung für die Bezirksärzte vom 23. Januar 1912 (M2Bl.
S. 153) gilt nur mehr für die Prüfung der körperlichen Eignung zum Berufe.
IV Die Distriktsverwaltungsbehörde hat die Austrittsanzeige mit dem Tätigkeitszeugnisse
dem Bezirksarzte mitzuteilen; dieser beglaubigt das Zeugnis oder fügt, wenn er den Inhalt
für unzutreffend hält, eine entsprechende Bemerkung bei und gibt alsdann das Zeugnis mit
der Anzeige an die Distriktsverwaltungsbehörde zurück.
38.
1 Zu den ständig beschäftigten approbierten Apothekern gehört auch der Apothekenvorstand;
in einer Apotheke, die der Apothekenvorstand allein oder mit einem Assistenten betreibt, darf
hiernach ein Lehrling gehalten werden.
II Die Bewilligung einer vorübergehenden Uberschreitung der zulässigen Höchstzahl von
Apothekeneleven wird im allgemeinen nur bei einem Wechsel der Eleven in Betracht kommen.
II Der Apothekenvorstand hat die für die Ausbildung erforderlichen Lehrmittel bereit zu
stellen, dem Eleven hinreichend freie Zeit zur wissenschaftlichen Ausbildung zu gewähren,
ihn entweder selbst oder durch eine geprüfte Hilfskraft bei der Ausbildung zu unterstützen
sowie in den Berufsarbeiten zu unterweisen und die ordnungsgemäße Eintragung des Ver-
laufs der Arbeiten in das Tagebuch zu überwachen. Er hat ferner dem Eleven während
der in Betracht kommenden Jahreszeit ausreichende Gelegenheit zum Sammeln von Pflanzen
zu geben und dafür zu sorgen, daß der Eleve eine Pflanzensammlung anlegt und ordnet.
IV Die Ausbildung der Eleven umfaßt auch die Einführung in die für den Apotheken=
betrieb notwendigen kaufmännischen Kenntnisse, insbesondere die Unterweisung in einer ent-
sprechenden Buchführung.
V Von Aufsichts wegen ist strenge darüber zu wachen, daß die Haltung und die Aus-
bildung der Eleven sachentsprechend ist. Ergibt sich bei der pharmazeutischen Vorprüfung,
daß ein Eleve ungenügend vorbereitet ist oder zeigen sich bei der Vorprüfung wiederholt
Eleven aus der gleichen Apotheke mangelhaft ausgebildet, so ist veranlaßtenfalls unter
Zuziehung des Regierungsapothekers (§ 53 Abs. II der Verordnung) festzustellen, ob der
Apothekenvorstand seine Pflichten gegen den Eleven vernachlässigt. In gleicher Weise ist
vorzugehen, wenn Klagen über die Haltung und Ausbildung des Eleven zur Kenntnis
der Aufsichtsbehörden oder des Bezirksarzts gelangen. Der Bezirksarzt und der Regierungs-
Zu §8 80.