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Dritter Abschnitt.
Von den Rechten und Verbindlichkeiten der GemeindenBuͤrger und
Beisitzer.
Art. 41.
Arkio-Börger.
Zur wirklichen Ausübung der im Art. 5 bezeichneten Rechte sind nur diejenigen
(aktiden) Bürger befähigt, welche in dem Gemeinde-Bezirk, dem sie angehören, selbstständig
auf eigene Rechnung leben.
« Art. 42.
Eintritt ins aktive Bürgerrecht: „
Mir dem Eintritte der so eben bezeichneten Erfordernisse wird der Gemeinde-Bürger
zur Ausübung jener Rechte von Rechtswegen befähigt, ohne daß cs hiezu
einer besonderen Aufnahme ins Aktiv-Bürgerrecht bedürfte.
Er bleibt im Besitze dieses Rechtes, so lange jene Erfordernisse bei ihm vorhanden
sind.
Art. 45.
Nähere Bestimmung wegen der staats= und gemecindebürgerlichen Rechte.
Zur Ausübung der gemeindebürgerlichen Wahlrechte werden dieselben personlichen
Eigenschaften, wie zur Ausübung der staatsbürgerlichen Wahlrechte (Verf. Urk. 9#. 155
u. 142) erfordert.
Wer dieser Rechte durch Verurtheilung zu einer Criminal-Strafe verlustig geworden
ist (Straf-Edibt Art. 57, 33), kann derselben nur durch Wiederherstellung
seiner Ehre wieder theilhaftig werden.
Diejenigen Bürger, welche eine Armen-Unterstützung aus öffentlichen Kassen der
Gemeinde erhalten, sind, so lange sie im Genusse dieser Unterstüßung stehen, von der
Theilnahme an den Gemeinde-Wahlen ausgeschlossen.
Art. 44.
Gemeinde-Nutzungen.
Unter den persönlichen Gemeinde-NRutungen werden diejenigen Vortheile verstanden,
welche den Gemeinde-Genossen, unabhängig von ihrem Güterbesiß und ihrer
Steuerquote, aus dem nutzbaren Eigenthum der Gemeinde durch Ueberlassung ihres