Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Dritter  Abschnitt.
Von  den  Rechten  und  Verbindlichkeiten  der  GemeindenBuͤrger  und
Beisitzer.
Art.  41.
Arkio-Börger.

Zur  wirklichen  Ausübung  der  im  Art.  5  bezeichneten  Rechte  sind  nur  diejenigen
(aktiden)  Bürger  befähigt,  welche  in  dem  Gemeinde-Bezirk,  dem  sie  angehören,  selbstständig
  auf  eigene  Rechnung  leben.

«  Art.  42.
Eintritt  ins  aktive  Bürgerrecht:  „

Mir  dem  Eintritte  der  so  eben  bezeichneten  Erfordernisse  wird  der  Gemeinde-Bürger
  zur  Ausübung  jener  Rechte  von  Rechtswegen  befähigt,  ohne  daß  cs  hiezu
einer  besonderen  Aufnahme  ins  Aktiv-Bürgerrecht  bedürfte.

Er  bleibt  im  Besitze  dieses  Rechtes,  so  lange  jene  Erfordernisse  bei  ihm  vorhanden
  sind.

Art.  45.
Nähere  Bestimmung  wegen  der  staats=  und  gemecindebürgerlichen  Rechte.

Zur  Ausübung  der  gemeindebürgerlichen  Wahlrechte  werden  dieselben  personlichen
Eigenschaften,  wie  zur  Ausübung  der  staatsbürgerlichen  Wahlrechte  (Verf.  Urk.  9#.  155
u.  142)  erfordert.

Wer  dieser  Rechte  durch  Verurtheilung  zu  einer  Criminal-Strafe  verlustig  geworden
  ist  (Straf-Edibt  Art.  57,  33),  kann  derselben  nur  durch  Wiederherstellung
seiner  Ehre  wieder  theilhaftig  werden.

Diejenigen  Bürger,  welche  eine  Armen-Unterstützung  aus  öffentlichen  Kassen  der
Gemeinde  erhalten,  sind,  so  lange  sie  im  Genusse  dieser  Unterstüßung  stehen,  von  der
Theilnahme  an  den  Gemeinde-Wahlen  ausgeschlossen.

Art.  44.
Gemeinde-Nutzungen.
Unter  den  persönlichen  Gemeinde-NRutungen  werden  diejenigen  Vortheile  verstanden,
  welche  den  Gemeinde-Genossen,  unabhängig  von  ihrem  Güterbesiß  und  ihrer
Steuerquote,  aus  dem  nutzbaren  Eigenthum  der  Gemeinde  durch  Ueberlassung  ihres