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b) Von Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung der Pferdeaushebung
ist jede Ausführung von Pferden in andere Verwaltungsbezirke oder Ortschaften verboten.
Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit der in § 27 des Kriegsleistungsgesetzes
vom 13. Juni 1873 vorgesehenen Strafe geahndet. Eine Ausnahme von
dem Verbote findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an Militärbehörden des Aushebungsbezirkes
oder an solche Offiziere, Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere oder Militärbeamte,
die sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst beschaffen, geschehen ist.
Diese Bestimmung ist von den Distriktsverwaltungsbehörden bei Eintritt der Mobilmachung
sofort allgemein bekannt zu geben.
812.
Auf Grund der letzten Pferde-Vormusterung verteilen die Generalkommandos im Einvernehmen
mit den Kreisregierungen den Gesamtbedarf an Mobilmachungspferden auf die
einzelnen Verwaltungsbezirke.
Hierbei sind neben dem Bestand der Bezirke an kriegsbrauchbaren Pferden auch besonders
die Mobilmachungsverhältnisse der zu ergänzenden Truppenteile zu berücksichtigen. Da es
von großer Bedeutung für die Schlagfertigkeit des Heeres ist, daß der Bedarf an Reitpferden 1
und Zugpferden 1 voll und in gutem Material rechtzeitig gedeckt wird, so ist für diese
Klassen von einer rein prozentualen Verteilung abzusehen.
Durch eine vom Generalkommando im Einverständnis mit den Kreisregierungen aufzustellende
Ubersicht ist festzusetzen, wieviel Pferde in den einzelnen Aushebungsorten täglich
auszuheben, für welche Truppenteile sie bestimmt sind, und in welcher Weise sie ihren Bestimmungsort
erreichen sollen.
13.
Auf Grund dieser UÜbersicht stellen die Vormusterungs-Kommissare im Einvernehmen
mit den Distriktsverwaltungsbehörden für ihren ganzen Musterungsbezirk einen Verteilungsplan
auf, aus dem hervorgeht, wieviele als kriegsbrauchbar bezeichnete Pferde der verschiedenen
Klassen und wieviel Fahrzeuge von den einzelnen Ortschaften tageweise in den Aushebungsorten
zu der Aushebung zu gestellen sind. Unter Berücksichtigung dessen, daß im Allgemeinen
an einem Tage nicht mehr als 200 Pferde von einer Kommission ausgehoben werden können,
sind die Zahlen so zu bemessen, daß am ersten Aushebungstage möglichst von jeder Klasse
noch eine Reserve von 50 péCt., an den folgenden Tagen von 25 pPéCt. vorgeführt wird.
Reicht hierfür der Bestand an Reitpferden I und an Zugpferden I nicht aus, so sind
von den übrigen Klassen entsprechend mehr Pferde zur Reserve zu bestimmen. Für Fahrzeuge
ist täglich noch eine Reserve von 50 péCt. anzusetzen.