Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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b)  Von  Bekanntgabe  des  Mobilmachungsbefehls  bis  nach  Beendigung  der  Pferdeaushebung
  ist  jede  Ausführung  von  Pferden  in  andere  Verwaltungsbezirke  oder  Ortschaften  verboten.
  Zuwiderhandlungen  werden  für  jeden  einzelnen  Fall  mit  der  in  §  27  des  Kriegsleistungsgesetzes
  vom  13.  Juni  1873  vorgesehenen  Strafe  geahndet.  Eine  Ausnahme  von
dem  Verbote  findet  nur  statt,  wenn  nachweislich  der  Verkauf  an  Militärbehörden  des  Aushebungsbezirkes
  oder  an  solche  Offiziere,  Sanitätsoffiziere,  Veterinäroffiziere  oder  Militärbeamte,
  die  sich  die  Pferde  für  ihre  Mobilmachung  selbst  beschaffen,  geschehen  ist.

Diese  Bestimmung  ist  von  den  Distriktsverwaltungsbehörden  bei  Eintritt  der  Mobilmachung
  sofort  allgemein  bekannt  zu  geben.

812.

Auf  Grund  der  letzten  Pferde-Vormusterung  verteilen  die  Generalkommandos  im  Einvernehmen
  mit  den  Kreisregierungen  den  Gesamtbedarf  an  Mobilmachungspferden  auf  die
einzelnen  Verwaltungsbezirke.

Hierbei  sind  neben  dem  Bestand  der  Bezirke  an  kriegsbrauchbaren  Pferden  auch  besonders
die  Mobilmachungsverhältnisse  der  zu  ergänzenden  Truppenteile  zu  berücksichtigen.  Da  es
von  großer  Bedeutung  für  die  Schlagfertigkeit  des  Heeres  ist,  daß  der  Bedarf  an  Reitpferden  1
und  Zugpferden  1  voll  und  in  gutem  Material  rechtzeitig  gedeckt  wird,  so  ist  für  diese
Klassen  von  einer  rein  prozentualen  Verteilung  abzusehen.

Durch  eine  vom  Generalkommando  im  Einverständnis  mit  den  Kreisregierungen  aufzustellende
  Ubersicht  ist  festzusetzen,  wieviel  Pferde  in  den  einzelnen  Aushebungsorten  täglich
auszuheben,  für  welche  Truppenteile  sie  bestimmt  sind,  und  in  welcher  Weise  sie  ihren  Bestimmungsort
  erreichen  sollen.

13.

Auf  Grund  dieser  UÜbersicht  stellen  die  Vormusterungs-Kommissare  im  Einvernehmen
mit  den  Distriktsverwaltungsbehörden  für  ihren  ganzen  Musterungsbezirk  einen  Verteilungsplan
  auf,  aus  dem  hervorgeht,  wieviele  als  kriegsbrauchbar  bezeichnete  Pferde  der  verschiedenen
Klassen  und  wieviel  Fahrzeuge  von  den  einzelnen  Ortschaften  tageweise  in  den  Aushebungsorten
  zu  der  Aushebung  zu  gestellen  sind.  Unter  Berücksichtigung  dessen,  daß  im  Allgemeinen
an  einem  Tage  nicht  mehr  als  200  Pferde  von  einer  Kommission  ausgehoben  werden  können,
sind  die  Zahlen  so  zu  bemessen,  daß  am  ersten  Aushebungstage  möglichst  von  jeder  Klasse
noch  eine  Reserve  von  50  péCt.,  an  den  folgenden  Tagen  von  25  pPéCt.  vorgeführt  wird.

Reicht  hierfür  der  Bestand  an  Reitpferden  I  und  an  Zugpferden  I  nicht  aus,  so  sind
von  den  übrigen  Klassen  entsprechend  mehr  Pferde  zur  Reserve  zu  bestimmen.  Für  Fahrzeuge
  ist  täglich  noch  eine  Reserve  von  50  péCt.  anzusetzen.