Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 39. 443 
Nach Möglichkeit sind die Pferde eines Ortes für einen Tag zu bestimmen und die 
dem Aushebungsort zunächst gelegenen Ortschaften für die ersten Tage heranzuziehen. Die 
Verteilungspläne sind derart fertigzustellen, daß nach etwaiger Prüfung durch die General- 
kommandos die Distriktsverwaltungsbehörden den Vorständen der Gemeindeverwaltungen Aus- 
züge so rechtzeitig übersenden können, daß Letztere in der Lage sind, noch vor dem 1. April 
jedes Jahres die Bestimmung der vorzuführenden Pferde vorzubereiten. (§ 18). 
Die Distriktsverwaltungsbehörden haben sich gelegentlich davon zu überzeugen, daß die 
hierzu erforderlichen Vorbereitungen seitens der Vorstände der Gemeindeverwaltungen tatsäch- 
lich getroffen sind. Soweit nicht besondere Verhältnisse dagegen sprechen — worüber die 
Generalkommandos nach Benehmen mit den Kreisregierungen zu befinden haben — müssen 
diese den Vorständen der Gemeindeverwaltungen bereits im Frieden zu übersendenden Aus- 
züge Alles für sie im Mobilmachungsfall Wissenswerte betreffs Mobilmachungstag, Ort und 
Stunde der Pferdeaushebung enthalten. 
8 14. 
Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bildet jeder Verwaltungs- 
bezirk der Regel nach einen Aushebungsbezirk. 
Ausnahmsweise können Verwaltungsbezirke, wenn deren räumliche Ausdehnung und 
die Höhe der zu stellenden Zahl an Pferden es zweckmäßig erscheinen lassen, durch das 
Generalkommando im Einvernehmen mit der Kreisregierung in zwei oder mehrere Aushebungs- 
bezirke geteilt werden. 
Die Generalkommandos vereinbaren schon im Frieden mit den Kreisregierungen, an 
welchen Orten die Aushebung und Abnahme für jeden Aushebungsbezirk stattfindet, und an 
welchem Mobilmachungstage sie beginnt. 
Der Morgen des 2. Mobilmachungstages ist grundsätzlich der späteste Termin für den 
Beginn der Aushebung. 
* 15. 
Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungskommission gebildet. 
Sie besteht aus: 
1. dem Vorstand der Distrikts-Verwaltungsbehörde oder dessen gesetzlichem Vertreter 
als Zivilkommissar, 
2. einem vom Generalkommando zu ernennenden Offizier als Militärkommissar, dem 
ein zweiter Offizier beigegeben werden kann. 
Wenn ein Verwaltungsbezirk in mehrere Aushebungsbezirke geteilt ist, so bestimmt die 
Kreisregierung schon im Frieden den Zivilkommissar und einen Stellvertreter für jeden ferneren 
Aushebungsbezirk. Sofern dieser Zivilkommissar (oder Stellvertreter) nicht bereits als mittel- 
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