Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Die Wahrschauer haben die Annäherung aller zu Tal gehenden Schiffe und Flöße durch 
Aufziehen von Flaggen oder Körben den zu Berg fahrenden Schiffen anzukündigen, wie folgt: 
a) wenn ein einzelnes Schiff zu Tal kommt, durch Aufziehen einer roten Flagge; 
b) wenn ein Schleppzug zu Tal kommt, durch Aufziehen einer weißen Flagge; 
c) wenn ein Floß antreibt, durch Aufziehen einer roten und einer weißen Flagge; 
d) an Stelle der Flaggen treten für das zweite Fahrwasser am Bingerloch und für 
das linksseitige Fahrwasser oberhalb dem Kammereck Körbe von gleicher Farbe; 
e) wird am Betteck oder an der Bank neben der gewöhnlichen Flagge noch eine 
kleine rote Flagge gesetzt, so bedeutet dies, daß das angekündigte zu Tal kommende 
Schiff oder Floß in Sicht des Wahrschauers sich befindet; 
f) wird an der Bank mit einer kleinen roten Flagge gewinkt, so bedeutet dies, daß 
ein Bergschleppzug nach dem rechten Ufer zu ausweichen soll, weil ein zu Tal 
kommender Personendampfer an der Landebrücke vor St. Goar am linken Ufer 
anlegen will. Dieses Zeichen wird nicht gegeben, wenn außer dem Personen- 
dampfer noch ein anderes Schiff oder ein Floß zu Tal kommt; 
8) ist das Fahrwasser im Bingerloch gesperrt, so wird ein rot und weiß gestrichener 
Korb auf der Spitze des Mäuseturms aufgesetzt und damit angezeigt, daß die 
Flaggensignale für das zweite Fahrwasser Geltung haben; 
h) bevor ein Schiff von Bingen aus oder im gegenüberliegenden rechtsseitigen 
Fahrwasser stromabwärts fährt, hat dessen Führer 10 Minuten vorher seine 
Absicht dem Wahrschauer auf dem Mänuseturm durch Aufhissen einer weißen 
Flagge auf halbem Mast zu erkennen zu geben. Er darf erst dann ab= oder 
weiterfahren, wenn hierzu vom Mäuseturm aus das Zeichen gegeben ist. 
Die Wahrschauer zwischen Lorchhausen (0,95 km oberhalb der Wirbeley) und St. Goar 
(oben Nr. 4 bis Nr. 9) zeigen für den Fall des Festfahrens oder Sinkens von Schiffen 
im Fahrwasser durch Aufziehen einer blau und weißen Flagge an, daß das Fahrwasser 
gesperrt ist. 
Die vorgenannten Zeichen werden nur in der Zeit von einer Stunde vor Sonnen- 
aufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gegeben. 
Für das Wahrschauen werden Gebühren nach besonders festgestellten und zur öffent- 
lichen Kenntnis gebrachten Tarifen von den Schiffahrttreibenden entrichtet. 
Befahren abgebauter und zur Verlandung bestimmter Stromteile. 
§ 4. 
Das Befahren abgebauter und zur Verlandung bestimmter, durch Baken in genügender 
Weise bezeichneter Stromteile ist allen Flößen und Schiffen mit Ausnahme der Nachen untersagt.
	        
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