Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 3. 35 
Verbot anderer als der in dieser Polizeiordnung erwähnten Signallichter. 
8 43. 
Das Führen anderer als der in dieser Polizeiordnung vorgeschriebenen oder zugelassenen 
Signallichter ist verboten. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind diejenigen Signal— 
lichter, welche in besonderen Fällen auf Grund von Anordnungen der Landesbehörden gezeigt 
werden müssen. 
Befugnisse der Beamten und Behörden. 
8 44. 
1. Alle mit der Strom= und Schiffahrtspolizei betrauten Beamten sind befugt, sich 
jederzeit darüber Gewißheit zu verschaffen, daß den Vorschriften dieser Polizeiordnung ent- 
sprochen wird. Haben sie Grund zu der Annahme, daß bei einem in Fahrt befindlichen 
Schiff, Schleppzug oder Floß dies nicht der Fall sei, so können sie dessen Beilegen an 
der nächsten geeigneten Stelle anordnen. Die Fahrt darf alsdann erst nach erfolgter Be- 
seitigung der Vorschriftswidrigkeiten fortgesetzt werden. 
2. Die Schiffsführer haben, abgesehen von den Bestimmungen dieser Polizeiordnung, 
allen Anweisungen der zuständigen Beamten oder Behörden nachzukommen, die diese in 
Ausübung ihres Dienstes zwecks Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit der Schiff- 
fahrt oder Flößerei geben. « 
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zu führen. 
§ 45. 
Jeder Führer eines Schiffes oder Floßes hat während der Ausübung seines Gewerbes 
einen Abdruck dieser Polizeiordnung mit sich zu führen und den Polizei-, Zoll-, Hafen- 
und Wasserbaubeamten auf Verlangen vorzuzeigen. 
Strafbestimmungen. 
§ 46. 
Zuwiderhandlungen gegen die in den §8 1 bis 45 dieser Polizeiordnung gegebenen 
Vorschriften werden gemäß Artikel 32 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte vom 17. Ok- 
tober 1868 bestraft. 
Nach derselben Bestimmung wird auch die mißbräuchliche Anwendung der in dieser 
Polizeiordnung vorgeschriebenen Signale bestraft.
	        
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