Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

40 
Nr. 189. 
Bekanntmachung, betreffend die Ordnung für die Untersuchung der Rheinschiffe. 
fl. Staatsministerien des Königlichen Haufes und des Anbern, des Innern 
und für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Regierungen der Rheinuferstaaten haben Anderungen und Ergänzungen der 
„Ordnung für die Untersuchung der Rheinschiffe“, bekanntgegeben durch die Allerhöchste 
Verordnung vom 26. März 1905 (GVl. S. 175), vereinbart. 
Diese Anderungen und Ergänzungen werden auf Grund Allerhöchster Ermächtigung 
Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Ludwig, des Königreichs Bayern 
Verwesers, mit dem Beifügen zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß sie am 1. April 1913 
in Kraft treten. 
München, den 13. Januar 1913. 
Dr. Frhr. v. Vertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Seidlein. 
Anderungen und Ergänzungen der Crdnung für die Unrersuchung der 
Mbeinschiffe. 
a) Dem §5 wird ein zweiter Absatz folgenden Inhalts angefügt: 
„Die Komission hat ferner durch ein Mitglied bei der gemäß § 2 Ziffer 7 der Rhein- 
schiffahrts-Polizeiordnung erfolgenden Anbringung der Tiefgangsskalen mitzuwirken." 
b) Hinter §#7 wird eingeschaltet: 
„S Ta. 
Anbringung von Tiefgangsskalen. 
Das von der Schiffsuntersuchungs-Kommission beauftragte Mitglied bezeichnet erstmalig 
die Tiefgangsskalen durch genügend tiefe Körnerschläge oder Einkerbungen. 
Die Einteilung hat abwechselnd durch schwarze und weiße Bemalung 
zu erfolgen. Die Zahlen werden rechts neben den Skalafeldern von zwei 
zu zwei Dezimetern angebracht. 
Es genügt, die Anmalung der Skalen erst von 1,50 m über dem Null- 
punkt an nach oben beginnen zu lassen. In allen Fällen ist aber der über 
der höchstzulässigen Einsenkungstiefe befindliche Dezimeter noch anzumalen.“ 
 
	        
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