Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. 533 
Die Stempelzeichen werden zum Preise des darauf angegebenen Steuerbetrags durch die 
Steuerstellen ausgegeben. 
(2) Die Gesellschaftsstempelmarken lauten über Wertbeträge von 5, 10, 20, 40, 
50 Pfennig, 1, 1½, 2, 2½, 3, 4, 5, 10, 15, 20, 25, 50, 100, 200, 300, 400 
und 500 Mark und sind nach dem Muster und in den Farben der Grundstücksstempel- 
marken, die Fünfpfennigmarke in grüner Farbe nach dem Muster der Pfennigwerte her- 
gestellt. Hierbei ist in der Fünfpfennigmarke das Wort „Grundstücksstempel“ durch das 
Wort „Gesellschaftsstempel“ in schwarzer Farbe ersetzt, bei den Marken im Werte bis 
zu fünf Mark einschließlich das Wort „Grundstücksstempel“ durch das Wort „Gesell- 
schaftsstempel“ in schwarzer Farbe überdruckt und bei den Marken im Werte von zehn Mark 
und darüber das Wort „Grundstücksstempel“ durchstrichen und über der Wertbezeichnung 
das Wort „Gesellschaftsstempel“ in schwarzer Farbe aufgedruckt. 
(3) Die Gesellschaftsstempelmarken dürfen nur bei Abgabebeträgen bis zu 1000 Mark 
einschließlich verwendet werden. 
(4) UÜber Abgabebeträge von mehr als 1000 Mark werden Stempelbogen ausgefertigt. 
Die Vordrucke zu Stempelbogen sind nach dem Muster der Vordrucke zu Stempelbogen 
für den Grundstücksstempel hergestellt. Jedoch zeigt der guillochierte Untergrund bläuliche 
statt bräunliche Farbe, und das Wort „Grundstücksstempel“ ist durch das Wort „Gesell- 
schaftsstempel“ ersetzt. 
(5) Auf die Ausfertigung der Stempelbogen, die Verwendung und Entwertung der 
vorbezeichneten Stempelzeichen einschließlich der Stempelbogen und auf ihre buchmäßige 
Behandlung finden die Bestimmungen des § 168 Abs. 4, 5 und der §§ 169 bis 171, 
230 bis 232 Anwendung. 
8 18. 
Ist nach § 3 Abs. 2 die Stempelabgabe in bar zu entrichten, so finden auf die 14. Ent- 
Einziehung der Abgabe die Bestimmungen der §§ 172, 173 entsprechende Anwendung. ischns der, 
Barzahlung. 
§ 19. 
(1) Werden in der Zeit vom 1. Oktober 1913 ab inländische Aktien, Genußscheine Licenr 
oder Interimsscheine über Einzahlungen auf solche Wertpapiere auf Grund von Rechts= vermerke auf 
vorgängen ausgegeben, die der Stempelpflicht nach Tarifnummer 1 Aa unterliegen oder Altien, 
nach den Befreiungen zu dieser Tarifnummer abgabefrei sind, so sind sie vom Aussteller i“*t *s 
mit folgendem Vermerk zu versehen: 
100“
	        
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