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(4) Unter den von der Steuerstelle vorzuschreibenden Bedingungen dürfen die ab-
gestempelten Interimsscheine zur Feststellung des anzurechnenden versteuerten Betrags und
zur Vernichtung der Stempelzeichen auch vor der Vorlegung der abzustempelnden endgültigen
Stücke vorgelegt werden.
/31.
(1) Soweit die Interimsscheine nicht spätestens gleichzeitig mit den abzustempelnden
ausländischen Aktien usw. vorgelegt werden können, darf der Anmelder, unter Angabe des
auf die Interimsscheine eingezahlten Betrags und der entrichteten Steuer, sich die Vor-
legung der abgestempelten Interimsscheine zum Zwecke der Anrechnung des versteuerten
Betrags in der Anmeldung vorbehalten. Die Steuer für denjenigen Betrag, dessen An-
rechnung in Anspruch genommen wird, ist zu hinterlegen oder nach näherer Bestimmung der
obersten Landesfinanzbehörde sicherzustellen. Die Steuerstelle hat auf der dem Anmelder
zurückzugebenden Ausfertigung der Anmeldung unter Bezugnahme auf den Vorbehalt die
Hinterlegung oder Sicherstellung zu bescheinigen und einen entsprechenden Vermerk im An-
meldungsbuche zu machen, im übrigen aber nach der Bestimmung im ersten Absatz des § 30
zu verfahren. Die Interimsscheine müssen innerhalb eines Jahres nach der Rückgabe der
abgestempelten ausländischen Aktien usw., den Tag der Rückgabe nicht mitgerechnet, bei der
Steuerstelle vorgelegt werden. Aus besonderen Gründen kann die Steuerstelle eine Verlängerung
dieser Frist bewilligen. Bei der Vorlegung der Interimsscheine hat der Anmelder den Betrag
der einzelnen auf die letzteren geleisteten Einzahlungen und der dafür entrichteten Abgaben
sowie den Ort und die Zeit der Steuererhebungen anzugeben, auch die oben bezeichnete
Ausfertigung der Anmeldung mitbeizufügen. Ist die Anrechnung zulässig, so hat die Steuer-
stelle wegen der etwaigen Vernichtung der Stempelzeichen auf den Interimsscheinen (§ 30
Abs. 3) und wegen Rückgabe des hinterlegten Steuerbetrags oder der bestellten Sicherheit
das Weitere zu veranlassen, insbesondere auch die zugestandene Anrechnung auf der mitvor-
gelegten und zurückzugebenden Ausfertigung der Anmeldung sowie auf der als Beleg bei der
Steuerstelle verbliebenen Ausfertigung und im Anmeldungsbuche zu vermerken. Nach Ablauf
der Frist ist der rückständige, durch Anrechnung nicht getilgte Teil der Steuer ein-
zuziehen.
(2) Soweit infolge der früheren Art der Abstempelung aus den auf den Interims-
scheinen befindlichen Steuerstempeln der Ort und die Zeit der Abgabenerhebung nicht ersichtlich
sind, ist deren Angabe durch den Anmelder nicht erforderlich. Auf Verlangen der Steuerstelle
sind indessen vor Bewilligung der Anrechnung die Ouittungen über die Steuerentrichtung
beizubringen.