Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. 541 
Zum 8§ 12 des Gesetzes. 
§ 32. 
Die im § 12 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen (vorläufigen Anmeldungen) 7. Vorläufige 
sind nach dem anliegenden Muster 5 an diejenige Abstempelungsstelle zu erstatten, in deren 
Bezirke der Aussteller seinen Sitz hat. Diese hat die Versteuerung zu überwachen. Es ist 
nicht ausgeschlossen, daß die Wertpapiere demnäöchst bei einer anderen Steuerstelle versteuert 
werden; in diesem Falle hat die Steuerstelle, welche die Abstempelung bewirkt, derjenigen 
Steuerstelle, bei welcher die vorläufige Anmeldung eingereicht ist, von der Versteuerung Nach- 
richt zu geben. 
Zum § 14 Abs. 1 des Gesetzes. 
8 33. 
(1) Für die vor dem 1. August 1909 ausgegebenen oder mit dem Reichsstempel 
versehenen inländischen und für die mit dem Reichsstempel versehenen ausländischen Wertpapiere 
der in Tarifnummer 1 unter B, C bis Tarifnummer 3 bezeichneten Art ist, falls die 
nach den bis dahin gültig gewesenen Vorschriften dafür fällige Steuer entrichtet ist, ein 
weiterer Stempel nicht zu erheben. Für die Interimsscheine gilt dies bezüglich der vor 
dem 1. August 1909 nach bis dahin gültig gewesener Vorschrift versteuerten oder steuerfrei 
gebliebenen Beträge. 
(2) Wird beansprucht, daß für nach dem 31. Juli 1909 ausgegebene derartige Wert- 
papiere, auf welche vor dem 1. August 1909 Einzahlungen stattgefunden haben, die Stempel- 
abgabe nach dem gegenwärtigen Gesetze nur für die vom 1. August 1909 ab geleisteten 
Einzahlungen erhoben werde, so sind in der Anmeldung zur Versteuerung (§ 21) außer dem 
Neunwert der einzelnen Stücke auch der Betrag und die Zeit der darauf geleisteten Ein- 
zahlungen anzugeben und zugleich die Beweise für diese Angaben beizubringen. 
(3) Die Direktiobehörde bestimmt die Höhe der zu versteuernden Einzahlungen und der 
Abgabe. 
(4) Wegen der Quittung über die Abgabe, der Abstempelung und der Rückgabe der 
abgestempelten Wertpapiere finden die Bestimmungen der §§ 22, 26, 27 sinngemäße An- 
wendung. 
(5) Ist der Interimsschein bereits vor dem 1. August 1909 vollgezahlt und ist über 
einen Abgabebetrag nicht zu quittieren, so ist dies in der zurückzugebenden Ausfertigung der 
Anmeldung zu bescheinigen. 
101“ 
Anmeldung. 
2 ster 
5 
– 
— 
8. Abgaben= 
erhebung bei 
Eintritt von 
Tarif- 
änderungen.
	        
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