Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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und  Schwãgerschafts-Dispensationen  Behufs  der  Verehelichung  aufgehoben  worden  find,  wird
auf  den  Antrag  der  evangelischen  Synode  und  in  Gemäßheit  höchster  Entschließung  vom
20.  d.  M.  verfügt:
daß  der  in  der  Ehegerichtsordnung  Thl.  II.  Kap.  8,  §.  4  vorgeschriebene  Ansatz
eines  Kirchenopfers  für  Verwandtschafts=  und  Schwägerschafts-Dispensationen  von
jetzt  an  nicht  mehr  stattfinden  soll,
wonach  die  ehegerichtlichen  Behörden  sich  zu  achten  haben.
Stuttgart  den  23.  Mai  1853.  Plessen.  Wächter.

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Dienstgesuche  von  Angehörigen  des  Finanzdepartements.

Zu  Ergänzung  der  Verfügung  vom  7.  August  1823  (Reg.  Blatt  S.  591),  die  Form
der  Anstellungsgesuche  betreffend,  wird  hiemit  angeordnet,  daß  die  im  Finanzvepartement  destnitiv
  angestellten,  oder  als  Amtsverweser,  Hülfsarbeiter  2c.  verwendeten  Beamten  und  Diener,
welche  eine  Beförderung  oder  Versetzung  nachsuchen  wollen,  ihre  Meldungen  bei  derjenigen
Behörde,  welcher  sie  unmittelbar  untergeordnet  sind,  zu  übergeben  haben,  von  wo  aus  die
Gesuche  mit  einer  Aeußerung  über  das  Prädicat  und  die  seitherige  Dienstleistung  des  Bewerbers
  an  die  vorgesetzte  Collegialstelle  einzubegleiten  sind.  Dieses  Collegium  hat,  wofern  nicht
ihm  selbst  die  Wiederbesetzung  der  erledigten  Stelle,  oder  die  Erstattung  vießfälliger  Vorschläge
  zukommt,  der  in  vieser  Beziehung  zuständigen  Behörde  die  Bewerbung  mitzuthellen,
im  Falle  aber  vie  letztere  auf  Anstellung  in  einem  andern  Departement  gerichtet  ist,  dieselbe
dem  Finanzministerlum  zur  weitern  Einleitung  vorzulegen.

Stuttgart  den  6.  Mai  1833.  Knapp.

 

Berichtigungen.
In  Nro.  20  des  Regierungsblatts  von  1852  ist  auf  Seite  209  im  Art.  29  des  Branntweinbeuergesets
  Linie  1  und  4  statt  des  Allegats  „Art.  16  bis  23  und  28“  zu  lesen:  „Art.  16  bis  26
un

In  Nro.  3  des  Regierungsblatts  von  1853,  S.  38  ist  in  Columne  2  statt  „Benzingen“  zu  lesen
„Benzenzimmern“.

Am  7.  Mai  d.  J.  ist  die  Nummer  4  der  Straferkenntnisse  vom  Jahr  1852  ausgegeben  worden.
Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.