5. Mitteilung
der obrigkeit-
lichen
Erlaubnis.
6. Abstempe-
lung.
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8 82.
(1) Die Behörde, welche die obrigkeitliche Erlaubnis zur Veranstaltung einer öffentlichen
Lotterie oder Ausspielung erteilt, hat hiervon ohne Verzug der zur Erhebung der Abgabe
für die Lose zuständigen Steuerstelle unter Bezeichnung des Unternehmens und seines
Zweckes, des Namens und der Wohnung des Unternehmers und des Zeitpunkts, an
welchem dem letzteren die obrigkeitliche Erlaubnis behändigt worden ist, schriftlich Mitteilung
zu machen.
(2) Auf Grund dieser Mitteilung hat die Steuerstelle sogleich nach Ablauf der im
§ 77 für die Anmeldung vorgeschriebenen Frist wegen Feststellung und Beitreibung der
Abgabe sowie nach Umständen wegen der Verhinderung des Losabsatzes und Einleitung des
Strafverfahrens das Erforderliche zu veranlassen.
§#83.
(1) Nachdem der Abgabebetrag festgestellt, gebucht und entweder eingezahlt oder
gestundet, oder nachdem die Stempelfreiheit der Lose von der zuständigen Behörde anerkannt
worden ist, werden die Lose durch die zuständige Steuerstelle mittels Stempelaufdrucks
abgestempelt. Der Stempel ist von runder Form. Er führt den Reichsadler und enthält
über diesem die Aufschrift „VERSTEUERT“ ober „STEMPELFREI“„, darunter das
Unterscheidungszeichen der Abstempelungsstelle. Die Lose oder Spielausweise sind in einer
solchen Form und Beschaffenheit herzustellen, daß sie sich zur Abstempelung eignen.
(2) Die Bestimmung des § 47 Abs. 2 ist auf die Abstempelung von Losen durch
zuverlässige Privatdruckereien, die sich mit der Herstellung von Losen befassen, entsprechend
anzuwenden.
(3) Ungestempelte Lose dürfen — abgesehen von den Ausspielungen im Betrage von
nicht mehr als 100 +& — nicht ausgegeben werden. Nach näherer Vorschrift der obersten
Landesfinanzbehörde kann indessen bei den unter obrigkeitlicher Aufsicht stattfindenden Waren-
verlosungen von der Abstempelung der Lose abgesehen werden, wenn mit Rücksicht auf die
Zahl und den Preis der Lose die Abstempelung unverhältnismäßige Mühewaltung verursachen würde.
(4) Die abgestempelten Lose werden gegen Empfangsbescheinigung auf der einen Aus-
fertigung der Anmeldung zurückgegeben. Diese wird nebst ihren Anlagen (§ 77) Beleg
zum Anmeldungsbuche. Die andere wird mit einer Bescheinigung über Entrichtung und
Buchung der Abgabe oder über die Steuerfreiheit versehen und als Ausweis mit den ab-
gestempelten Losen zurückgegeben. Wenn Stundung der Abgabe bewilligt ist, darf die Geneh-
migung zum Beginne des Losabsatzes vor Entrichtung der Abgabe erst nach Abstempelung
der Lose ausgehändigt werden.