Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

4. Private 
Verkehrs- 
anstalten. 
aA. Voraus- 
besteuerung 
der Fahrt- 
ausweise. 
570 
zu fertigen und der Abrechnungsstelle einzureichen, für dessen Richtigkeit die ausgebende Ver- 
waltung der Steuerverwaltung gegenüber verantwortlich ist. Wegen der im Ausland aus- 
gegebenen Fahrtausweise dieser Art findet die Bestimmung des § 114 Anwendung. 
(4) Die Stempelbeträge für zusammenstellbare Fahrscheinhefte usw. sowie die Ergänzungs- 
steuerbeträge für Zusatzkarten sind in der Nachweisung besonders aufzuführen und zu belegen. 
108. 
Die im § 107 Abs. 2 bezeichnete Steuerstelle prüft die Nachweisung, stellt in beiden 
Ausfertigungen die Stempelabgabe fest und trifft wegen ihrer Erhebung die nötige Anordnung. 
Bleibt die Abschlagszahlung hinter dem festgestellten Betrage zurück, so ist der fehlende Betrag 
nachzuerheben, im umgekehrten Falle der sich ergebende Mehrbetrag bei der nächsten Abschlags- 
zahlung anzurechnen. Die eine Ausfertigung der Nachweisung wird Beleg zum Anmeldungs- 
buche, die andere wird mit Empfangsbekenntnis zurückgegeben. 
Zum 8§ 54 des Gesetzes. 
8 109. 
Die abzustempelnden Fahrkarten sind einer zur Abstempelung von Lotterielosen zuständigen 
Steuerstelle mit einer Anmeldung nach Muster 16 in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
Die Fahrkarten sind in den Spalten 4 bis 6 der Anmeldung getrennt nach den verschiedenen 
Fahrstrecken oder Fahrpreisen und unter Angabe der Reihenbezeichnung und der fortlaufenden 
Nummern, nach Stückzahl, nach Wagenklasse und dem Fahrpreis — abzüglich des in diesem 
einbegriffenen Stempelbetrags — anzumelden. Nachdem die Steuerstelle die Anmeldung 
geprüft, insbesondere sich von der Richtigkeit der Eintragung überzeugt hat, trägt sie in 
Spalte 7 den Steuersatz und in Spalte 8 den Abgabebetrag ein, berechnet und erhebt sodann 
den Gesamtbetrag der Stempelsteuer. Die Bestimmung des § 77 Abs. 4 findet entsprechende 
Anwendung. Hierauf werden die Fahrkarten auf der Vorderseite mittels des zur Versteuerung 
von Lotterielosen dienenden Stempels mit der Umschrift „VERSTEUERT“ (vgl. § 83 
Abs. 1) abgestempelt und dem Anmelder nebst einer mit Empfangsbekenntnis zu versehenden 
Ausfertigung der Anmeldung zurückgegeben. Der Rückempfang der Fahrkarten ist von dem 
Anmelder in Spalte 9 der bei der Steuerstelle verbleibenden Ausfertigung der Anmeldung 
anzuerkennen. 
§ 110. 
Den gestempelten Fahrkarten ist durch die Ausgabestelle beim Verkaufe der Tag der 
Ausgabe deutlich und dauerhaft aufzudrucken, wozu Farbedruckstempel oder auch Abstempelungs- 
vorrichtungen zulässig sind, welche den Ausgabetag einschneiden oder ausstanzen. Außerdem
	        
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