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sind die Karten mit Ausnahme der Zeitkarten durch Lochung, Abtrennen einer Ecke oder
dergleichen zu entwerten, so daß eine wiederholte Verwendung derselben Fahrkarten aus-
geschlossen ist.
§ 111.
(1) Auf Antrag kann statt der Abstempelung die Verwendung von Stempelmarken b. Verwen-
zugelassen werden. Zur Entscheidung ist die oberste Landesfinanzbehörde desjenigen Bundes- zunns bal
staats zuständig, in dessen Gebiete der Betrieb des Unternehmens stattfindet. marken.
(2) Die Fahrkartenstempelmarken sind einschließlich der vorspringenden Ecken 18 mm
hoch und 22 mm breit, sie tragen am oberen Rande die Worte „DEUTSCHES REICH“,
am unteren Rande die Bezeichnung „FAHRKARTEN-STEMPEL“. Das Mittelfeld
enthält links den Reichsadler und rechts auf guillochiertem Untergrunde die Wertangabe in
schwarzem Aufdruck. Die Marken lauten auf Steuerbeträge von 5, 10, 20, 40, 60, 80,
90 Pfennig, 1,50 — 1,0 — 1,0 — 1, — 2,00 — 2,0 — 2,70 — 3,00 — 4,00 — 5,,0 und
8,0o Mark. Das Papier ist bei den Werten zu 5, 10, 20, 40, 60 und 80 Pfennig
bläulich, bei den Werten zu 90 Pfennig, 1,20 — 1,40 — 1,00 — 1,, und 2,00 Mark vötlich,
bei den Werten zu 2,,0 — 2,70 — 3,b0 — 4,00 — 5, und 8,00 Mark weiß; der Aufdruck
ist bei den Werten zu 5 und 90 Pfennig und 2,0 Mark rot, bei den Werten zu 10 Pfennig
1,2 und 2,70 Mark blau, bei den Werten zu 20 Pfennig 1,0 und 3,60 Mark grün, bei
den Werten zu 40 Pfennig 1,60 und 4/00 Mark gelbbraun, bei den Werten zu 60 Pfennig
1, und 5,0 Mark violett, bei den Werten zu 80 Pfennig 2,0 und 8,00 Mark orange.
Die Fahrkartenstempelmarken gelangen bei den mit dem Absatz der Stempelmarken nach
§ 1 beauftragten Amtsstellen zum Verkaufe.
(3) Die Stempelmarken sind auf der Rückseite der Fahrkarten aufzukleben und durch
Aufdruck des Ausgabetags und durch Lochung usw. nach der Vorschrift des § 110 zu entwerten.
§ 112.
(1) Bei Sonderfahrten, für deren Benutzung Fahrkarten an die einzelnen Teilnehmer c. Steuerent=
von der Eisenbahn= oder Dampfschiffahrtsverwaltung nicht ausgegeben werden, ist die Stempel- Fichiung für
abgabe vorbehaltlich der Bestimmung des § 113 vor Ausführung der Fahrt bar zu ent= fahrten.
richten. Die Direktivbehörde kann unter den erforderlichen Sicherheitsmaßregeln genehmigen,
daß die Abgabe binnen drei Tagen nach Ausführung der einzelnen Fahrt oder daß für die
in einem Monat ausgeführten Fahrten die Abgabe nach Ablauf des Monats, spätestens bis zum
fünften des folgenden Monats entrichtet wird.
(2) Die Verkehrsanstalt hat der zuständigen Steuerstelle eine Anmeldung in doppelter
Ausfertigung einzureichen, die den Tag und das Ziel der Fahrt, den Besteller, den Gesamt-
beförderungspreis und den Steuerbetrag zu bezeichnen hat.
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