Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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(3) Die Steuerstelle prüft die Anmeldung, stellt in beiden Ausfertigungen den Steuer- 
betrag fest und vereinnahmt ihn. Die eine Ausfertigung wird Beleg zum Anmeldungs- 
buche, die andere wird mit Empfangsbekenntnis zurückgegeben. 
Zum 8 55 des Gesetzes. 
§ 113. 
d. Abrech- (1) Auf Antrag kann den im § 54 des Gesetzes bezeichneten Verkehrsanstalten von 
4 der obersten Landesfinanzbehörde gestattet werden, vorbehaltlich der sich aus den nachstehenden 
Bestimmungen ergebenden Anderungen, den Fahrkartenstempel im Wege des für Reichs= und 
Staatsanstalten vorgeschriebenen Verfahrens (8§ 107, 108) zu entrichten. Zur Entscheidung 
ist die oberste Landesfinanzbehörde desjenigen Bundesstaats zuständig, in dessen Gebiet der 
Betrieb des Unternehmens stattfindet. Erstreckt sich der Betrieb über die Gebiete mehrerer 
Bundesstaaten, so sind die obersten Landesfinanzbehörden für diejenigen Fahrkartenausgabe- 
stellen zuständig, welche in ihrem Gebiete liegen. Die Erlaubnis ist vorbehaltlich jederzeitigen 
Widerrufs und unter folgenden besonderen Maßgaben zu erteilen: 
1. Auf die monatlich zu entrichtende Steuersumme ist bis zum 10. des folgenden 
ger A— Monats unter Einreichung einer Anmeldung nach Muster 21 in doppelter Aus- 
g— fertigung eine Abschlagszahlung zu leisten, welche der Festsetzung durch die von 
der obersten Landesfinanzbehörde bestimmte Steuerstelle unterliegt und bei der 
Abrechnung für diesen Monat angerechnet wird. Die Abschlagssumme ist in 
annähernder Höhe der zur Ablieferung kommenden Stempelabgabe zu bemessen. 
In der Regel wird sie nach dem Verkehr im gleichen Monat des Vorjahrs, bei 
erheblichen Verkehrsschwankungen nach dem durchschnittlichen Verkehre des Monats 
während der drei vorhergehenden Jahre veranschlagt. Es ist jedoch zulässig, zur 
Abrundung und zur tunlichsten Vermeidung von Uberhebungen die Abschlagssumme 
bis zu 10 vom Hundert des nach vorstehenden Gesichtspunkten ermittelten Betrags 
niedriger festzusetzen. 
2. Den Nachweisungen (§ 107) sind die Zusammenstellungen der Fahrkartenausgabe- 
stellen über den Fahrkartenverkauf zur Einsicht beizufügen. Diese werden nach 
Vergleichung mit der Nachweisung gegen Empfangsbescheinigung zurückgegeben. 
3. Der Antragsteller hat seine Buchführung und diejenige der Fahrkartenausgabestellen, 
insbesondere deren monatliche Aufstellungen über den Fahrkartenverkauf nach An- 
ordnung der zuständigen Direktivbehörde derart einzurichten, daß daraus die Prüfung 
der Versteuerungsnachweisungen ohne Schwierigkeiten möglich ist. 
4. Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, für jede Personenbeförderung 
gegen Entgelt eine Fahrkarte auszugeben, die über die ganze Strecke lautet, für
	        
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