Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Zum § 95 des Gesetzes. 
8§ 187. 
16. Besteue- Die im § 95 des Gesetzes bezeichnete Abgabe ist jährlich im voraus an die zuständige 
rung bes ge- Steuerstelle zu entrichten. Zuständig ist diejenige Steuerstelle, in deren Bezirke die im 
Grundbesitzes. S§ 188 Abs. 1 bezeichnete Behörde gelegen ist. Für diejenigen Grundstücke, die am 
a. Form der 1. Oktober 1909 bereits gebunden waren, ist die Abgabe am 1. Oktober jeden Jahres 
e zu zahlen. Wird ein Grundstück der Bindung nach dem 1. Oktober 1909 unterworfen, 
so ist zunächst der Teilbetrag der Steuer, der auf die Zeit von der rechtswirksamen Bindung 
des Grundstücks bis zum nächstfolgenden 1. Oktober entfällt, festzustellen und zu erheben. 
Die weitere Erhebung geschieht jährlich am 1. Oktober. 
8 188. 
b. Festsetzung (1) Die zur Festsetzung der Abgabe zuständigen Behörden werden von der Landes- 
der Abgabe. regierung bestimmt. 
(2) Die Behörden haben den Wert der beim Inkrafttreten des Gesetzes gebundenen 
steuerpflichtigen Grundstücke gemäß dem Stande vom 1. Oktober 1909, den Wert der übrigen 
alsbald nach ihrer Bindung — und in beiden Fällen späterhin fortlaufend von 30 zu 
30 Jahren — nach den für die Reichserbschaftssteuer geltenden Vorschriften zu ermitteln 
und danach die jährliche Abgabe zu berechnen. 
189. 
(1) Nach Berechnung der Abgabe ist ein Steuerbescheid zu erteilen und dem Zahlungs- 
pflichtigen zuzustellen. 
(2) Der Steuerbescheid hat zu enthalten: 
die Bezeichnung aller gebundenen Grundstücke, 
die Feststellung des Wertes der steuerpflichtigen Grundstücke, 
die Berechnung und den Betrag der jährlich zu zahlenden Abgabe, 
die Anweisung zu ihrer Entrichtung an die zu bezeichnende Steuerstelle innerhalb 
einer zu bestimmenden Frist nach Maßgabe des § 187. 
Statt der Aufführung der einzelnen Grundstücke genügt die Verweisung auf die Angabe der 
Grundstücke in einem Grundbuchhefte, sofern ein solches für die gebundenen Grundstücke eines 
Inhabers besonders geführt ist. 
(3) Auf Erstattungsanträge finden die Vorschriften des § 185 Abs. 1 „Anwendung.
	        
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