Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

1.  Abgabenentrichtung.


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XII.  Versicherungen.
Zur  Tarifnummer  12  und  zu  den  88  97  bis  106  des  Gesetzes.
§  194.

(1)  Juländische  Versicherer  haben  bei  Inkrafttreten  des  Gesetzes  oder  bei  Eröffnung  des
Geschäftsbetriebs  der  Direktivbehörde,  in  deren  Bezirk  sie  ihren  Sitz  oder  ihre  geschäftliche
Niederlassung,  ihren  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  haben,  anzuzeigen,  ob  sie  die  Erfüllung
  der  Steuerpflicht  selbst  übernehmen  oder  den  zur  Empfangnahme  von  Prämienzahlungen
ermächtigten  Personen  (Bevollmächtigten)  übertragen  wollen.  In  der  Anzeige  sind  alle  Bevollmächtigten
  des  Versicherers,  denen  die  Erfüllung  der  Steuerpflicht  übertragen  ist,  unter
genauer  Angabe  ihres  Sitzes  usw.  und  des  Umfanges,  in  dem  ihnen  die  Erfüllung  der
Steuerpflicht  übertragen  ist,  aufzuzählen.  Von  allen  eintretenden  Veränderungen  ist  der
Direktivbehörde  Anzeige  zu  erstatten.

(2)  Gemäß  den  eingegangenen  Anzeigen  verständigen  die  Direktivbehörden  die  beteiligten
Steuerstellen  und  Prüfungsbeamten  des  Bezirkes  darüber,  ob  die  Versicherer  selbst  oder  durch
Bevollmächtigte  der  Steuerpflicht  genügen  werden.  Ebenso  benachrichtigen  sie  auf  Grund  der
eingegangenen  Anzeigen,  soweit  es  sich  um  außerhalb  ihres  Bezirkes  bestellte  Bevollmächtigte
der  Versicherer  handelt,  die  zuständigen  Direktivbehörden  (auch  fremder  Bundesstaaten),  die
ihrerseits  wiederum  die  beteiligten  Steuerstellen  und  Prüfungsbeamten  ihres  Bezirkes  verständigen.
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(3)  Geht  der  Steuerstelle  keine  Mitteilung  von  der  Direktivbehörde  zu,  so  hat  sie  sich
wegen  der  Entrichtung  der  Abgabe  zunächst  an  den  Versicherer  oder  an  den  Bevollmächtigten
zu  halten,  der  in  ihrem  Bezirke  seinen  Sitz  oder  seine  geschäftliche  Niederlassung,  seinen
Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  hat.

(4)  Die  vorstehenden  Bestimmungen  (Abs.  1  bis  3)  sind  sinngemäß  auf  diejenigen
inländischen  Geschäftsstellen  ausländischer  Versicherer  anzuwenden,  denen  die  Leitung  der
Geschäfte  im  Inland  übertragen  ist.

(5)  Die  Abgabe  ist  zu  entrichten

a)  an  die  Steuerstelle,  in  deren  Bezirke  der  Versicherer  oder  dessen  Bevollmächtigter
seinen  Sitz,  seine  geschäftliche  Niederlassung,  seinen  Wohnsitz  oder  dauernden
Aufenthalt  hat,  bei  Vorlegung  der  Aufstellung  (des  Versicherungsstempelbuchs),

b)  in  den  Fällen  des  §  101  Abs.  2  des  Gesetzes  an  diejenige  Steuerstelle,  in
deren  Bezirke  der  Versicherungsnehmer  seinen  Sitz,  seine  geschäftliche  Niederlassung,
  seinen  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  hat,  oder  in  deren  Bezirke
die  versicherten  Gegenstände  sich  befinden,  bei  Vorlegung  der  Anzeige  (Anmeldung).