Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

1. Abgaben- 
entrichtung. 
606 
XII. Versicherungen. 
Zur Tarifnummer 12 und zu den 88 97 bis 106 des Gesetzes. 
§ 194. 
(1) Juländische Versicherer haben bei Inkrafttreten des Gesetzes oder bei Eröffnung des 
Geschäftsbetriebs der Direktivbehörde, in deren Bezirk sie ihren Sitz oder ihre geschäftliche 
Niederlassung, ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, anzuzeigen, ob sie die Er- 
füllung der Steuerpflicht selbst übernehmen oder den zur Empfangnahme von Prämienzahlungen 
ermächtigten Personen (Bevollmächtigten) übertragen wollen. In der Anzeige sind alle Be- 
vollmächtigten des Versicherers, denen die Erfüllung der Steuerpflicht übertragen ist, unter 
genauer Angabe ihres Sitzes usw. und des Umfanges, in dem ihnen die Erfüllung der 
Steuerpflicht übertragen ist, aufzuzählen. Von allen eintretenden Veränderungen ist der 
Direktivbehörde Anzeige zu erstatten. 
(2) Gemäß den eingegangenen Anzeigen verständigen die Direktivbehörden die beteiligten 
Steuerstellen und Prüfungsbeamten des Bezirkes darüber, ob die Versicherer selbst oder durch 
Bevollmächtigte der Steuerpflicht genügen werden. Ebenso benachrichtigen sie auf Grund der 
eingegangenen Anzeigen, soweit es sich um außerhalb ihres Bezirkes bestellte Bevollmächtigte 
der Versicherer handelt, die zuständigen Direktivbehörden (auch fremder Bundesstaaten), die 
ihrerseits wiederum die beteiligten Steuerstellen und Prüfungsbeamten ihres Bezirkes ver- 
ständigen. · 
(3) Geht der Steuerstelle keine Mitteilung von der Direktivbehörde zu, so hat sie sich 
wegen der Entrichtung der Abgabe zunächst an den Versicherer oder an den Bevollmächtigten 
zu halten, der in ihrem Bezirke seinen Sitz oder seine geschäftliche Niederlassung, seinen 
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat. 
(4) Die vorstehenden Bestimmungen (Abs. 1 bis 3) sind sinngemäß auf diejenigen 
inländischen Geschäftsstellen ausländischer Versicherer anzuwenden, denen die Leitung der 
Geschäfte im Inland übertragen ist. 
(5) Die Abgabe ist zu entrichten 
a) an die Steuerstelle, in deren Bezirke der Versicherer oder dessen Bevollmächtigter 
seinen Sitz, seine geschäftliche Niederlassung, seinen Wohnsitz oder dauernden 
Aufenthalt hat, bei Vorlegung der Aufstellung (des Versicherungsstempelbuchs), 
b) in den Fällen des § 101 Abs. 2 des Gesetzes an diejenige Steuerstelle, in 
deren Bezirke der Versicherungsnehmer seinen Sitz, seine geschäftliche Nieder- 
lassung, seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, oder in deren Bezirke 
die versicherten Gegenstände sich befinden, bei Vorlegung der Anzeige (An- 
meldung).
	        
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