Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 51. 611 
#205. 
(1) Ergibt im Falle des § 203 die erste Anmeldung, daß der Versicherungsnehmer 
auf Grund des Versicherungsvertrags noch fernere Zahlungen zu leisten hat, so hat die 
Steuerstelle die Anmeldung der späteren Zahlungen durch eine Liste zu überwachen. 
(2) Die Liste muß die Nummer des Anmeldungsbuchs, unter der die erste Anmeldung 
eingetragen ist, den Namen und Wohnort des Anmeldenden und den Zeitpunkt der wieder- 
kehrenden Zahlungen enthalten. In ihr sind die späteren Anmeldungen unter Verweisung 
auf die Nummer des Anmeldungsbuchs zu vermerken. 
(3) Werden die späteren Zahlungen nicht rechtzeitig angemeldet, so ist der Steuer- 
pflichtige zur Anmeldung aufzufordern. Bei Anderung seines Sitzes, seiner geschäftlichen 
Niederlassung, seines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts ist die alsdann zuständige Steuer- 
stelle zu benachrichtigen. 
8 206. 
Wird infolge vorzeitigen Aufhörens der Versicherung oder infolge Herabminderung der 8. Erstattung. 
Versicherungssumme oder des Versicherungsentgelts dieses ganz oder zum Teil zurückgezahlt, 
so ist auf Antrag die Abgabe insoweit zu erstatten, als sie nicht zu erheben gewesen wäre, 
wenn der Eintritt der vorbezeichneten Umstände von vornherein festgestanden hätte. 
8 207. 
(1) Über Anträge auf Erstattung (§ 206) entscheidet vorbehaltlich anderweiter Be- 
stimmung der Landesregierung die Direktivbehörde. Dem Antrag ist nur zu entsprechen, 
wenn er innerhalb eines Jahres angebracht worden ist, nachdem der Antragsteller von den 
Tatsachen Kenntnis erhalten hat, auf die der Erstattungsantrag gestützt wird. Zur Begründung 
sind das Versicherungsstempelbuch (Muster 34), die an dessen Stelle tretenden Geschäfts- 
bücher usw. (§ 200) oder die Anmeldung (Muster 37) beizufügen. Kann ihre Vorlegung 
nach Ablauf der im § 102 des Gesetzes vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist nicht mehr 
bewirkt werden, so ist die Entrichtung des Stempels auf andere Art nachzuweisen. 
(2) Die Erstattung ist im Versicherungsstempelbuch oder auf der Anmeldung zu vermerken. 
(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren trifft die oberste Landesfinanzbehörde. 
8 208. 
(1) Für die Anmeldung der gemäß 8 106 des Gesetzes abgabepflichtigen Zahlungen 9. Sonder— 
eines Versicherungsentgelts für Versicherungen in der Zeit vom 1. April 1913 bis zum Fuanerenumn 
Inkrafttreten des Gesetzes haben die Versicherer oder deren Bevollmächtigte den Vordruck für gangsset 
das Versicherungsstempelbuch (Muster 34), die Versicherungsnehmer den Vordruck für die 
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