Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

f. Aufzeich- 
nung über 
die Stempel= 
prüfung. 
g. Erledigung 
der Er- 
innerungen. 
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Eintragungen in die Aufstellungen (Versicherungsstempelbücher, Geschäftsbücher und eregister 
vollständig und richtig sind. Bei der Anwendung des Verfahrens nach § 200 ist ins- 
besondere darauf zu achten, daß in den Büchern und Listen die für die Berechnung der 
Abgabe und für die Festhaltung der Versicherung erforderlichen Angaben enthalten sind. Im 
Falle der Zulassung des Abrechnungsverfahrens (§ 201) bedarf es ferner der Prüfung, ob 
eine Berechnung der Abgabe und eine hinreichende Nachprüfung durch die Stempelprüfungs- 
beamten nach dem Geschäftsgebaren des Versicherers gewährleistet und somit die Voraus- 
setzungen für das Abrechnungsverfahren noch gegeben erscheinen. 
(9) Wie eingehend zur Erreichung ihres Zweckes eine Prüfung zu gestalten ist, bleibt 
dem pflichtmäßigen Ermessen des Prüfungsbeamten überlassen. Neue Stellen sind wiederholt 
einer eingehenderen Prüfung zu unterziehen. Wo nach den Erfahrungen des Prüfungsbeamten 
der gute Wille, den bestehenden Vorschriften gemäß zu verfahren, und zugleich die hierzu 
erforderliche Sorgfallt und Sachkenntnis vorausgesetzt werden können, sind Stichproben zulässig. 
8 223. 
(1) Über den Verlauf der Prüfung ist eine von dem Prüfungspflichtigen nicht mit zu 
unterschreibende Aufzeichnung zu machen. Die Aufzeichnung muß den Tag der Prüfung 
und den Zeitraum angeben, auf welchen sich die Prüfung erstreckt hat. Die Erinnerungen 
sind unter Bezeichnung der zu beanstandenden Schriftstücke mit Angabe der Gründe der 
Beanstandung und zutreffendenfalls der Vorschriften, gegen welche verstoßen ist, und unter 
Berechnung des nachzubringenden Stempelbetrags niederzuschreiben. 
(2) Wird eine Erinnerung von der geprüften Stelle anerkannt, so können fehlende 
oder unzureichend verwendete Stempelmarken in Gegenwart des Prüfungsbeamten sofort 
nachverwendet und nicht oder unzureichend entwertete Marken, ohne daß es der Beibringung 
neuer Marken bedarf, vom Prüfungsbeamten entwertet werden, sofern die Erinnerung ohne 
grundsätzliche Bedeutung und kein Anlaß zu strafrechtlichem Einschreiten gegeben ist. In 
der Aufzeichnung sind die so erledigten Erinnerungen ohne nähere Angabe der Gründe der 
Beanstandung lediglich summarisch mit dem nachgebrachten Gesamt-Stempelbetrag aufzuführen. 
(3) Das Verfahren zur weiteren Verfolgung der nicht kurzer Hand erledigten Erin- 
nerungen, insbesondere wegen Nacherhebung der Fehlbeträge und wegen etwaiger Einleitung 
eines Strafverfahrens, wird, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, durch die oberste 
Landesfinanzbehörde geordnet. Sind Erinnerungen von einem besonderen Prüfungsbeamten 
(§ 216 Abs. 2) aufgestellt, so ist sowohl diesem wie zur Berücksichtigung bei Aufstellung 
des Jahresberichts dem ordentlichen Prüfungsbeamten von der Art der Erledigung Kenntnis 
zu geben.
	        
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