Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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k. Auf- 
bewahrung 
der Prüfungs- 
verhand- 
lungen. 
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aus welchen die rechtzeitige Vornahme der fälligen Prüfung untunlich war, 
anzugeben; 
d) bemerkenswerte Wahrnehmungen in bezug auf das Reichsstempelgesetz und dessen 
Ausführung, über Umgehungen der Stempelpflicht usw.; 
e) Anregungen und Vorschläge zur Verbesserung der bestehenden Vorschriften. 
(2) Als Anlage ist dem Berichte beizufügen eine Übersicht nach Muster 38 über die 
nach dem Gesetze der Prüfung in bezug auf die Entrichtung der Stempelabgabe unterliegen- 
den Stellen sowie über die Ergebnisse der Prüfung. 
(3) Der Bericht und die Übersicht haben sich auf alle einer regelmäßigen Prüfung 
unterliegenden Stellen des Geschäftsbezirkes zu erstrecken. Soweit Prüfungen von anderen 
Beamten vorgenommen worden sind (vgl. § 216 Abs. 2), sind die für die Berichterstattung 
und die Aufstellung der Ubersicht erforderlichen Angaben hinsichtlich der ihrer Aufsicht unter- 
stehenden Betriebe und die Ergebnisse der von ihnen vorgenommenen Prüfungen dem nach 
Abs. 1 mit der Berichterstattung beauftragten Beamten zur Verwertung bei letzterer alsbald 
nach Ablauf des Rechnungsjahrs nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde 
zu übermitteln. 
(4) Die Berichte nebst Übersichten sind der Direktivbehörde in zwei Ausfertigungen 
einzureichen, von welchen je eine für den Reichskanzler (Reichsschatzamt) bestimmt ist. Nach 
Eingang sämtlicher Jahresberichte und Ubersichten des Verwaltungsgebiets sind die für den 
Reichskanzler bestimmten Ausfertigungen an diesen bis zum 1. Oktober des folgenden 
Rechnungsjahrs durch die oberste Landesfinanzbehörde unter Hinzufügung ihrer Stellung- 
nahme zu den Berichten mitzuteilen. 
(5) Auf jedesmaliges besonderes Ersuchen sind dem Reichskanzler die Aufzeichnungen 
über die abgehaltenen Stempelprüfungen sowie die Verhandlungen und Entscheidungen über 
die Erledigung der gezogenen Erinnerungen seitens der Landesregierungen zur Keuntnis- 
nahme mitzuteilen. 
(6) Die erledigten Prüfungsverhandlungen sind nach näherer Anordnung der obersten 
Landesfinanzbehörden aufzubewahren. Wenn Prüfungsverhandlungen oder Akten, in welchen 
sich solche befinden, vernichtet oder verkauft werden sollen, was nicht früher als 10 Jahre 
nach Ablauf des Prüfungsjahrs geschehen darf, so sind die etwa darin enthaltenen Stempel- 
zeichen (vgl. § 223 Abs. 5) vorher auszuschneiden und unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. 
Die Vernichtung ist in einer über den Vorgang aufzunehmenden Verhandlung von den 
beteiligten Beamten zu bescheinigen.
	        
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