Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 5. 59 
Sollten sich die Reineinkünfte des Stammgutes erhöhen, so darf der Familienrat eine 
verhältnismäßige Erhöhung der genannten Bezüge beschließen. 
Der Anspruch der Prinzessinnen auf Heiratsgut ist unveränderlich, mag der Reinertrag 
des Stammgutes sich mehren oder mindern. Nur wenn der Ertrag durch unverschuldete 
äußere Unfälle um wenigstens die Hälfte zurückgehen sollte, haben sie sich eine Minderung 
ihres Anspruches in der Höhe der Festsetzung des Familienrates gefallen zu lassen. 
8 31. 
Die Mitglieder sind verpflichtet, von allen in ihren Familien eintretenden Ereignissen, 
die für das Haus von Interesse sind, dem Stammgutsbesitzer schriftlich Anzeige zu erstatten. 
Die gleiche Verpflichtung hat der Stammgutsbesitzer gegenüber dem Senior des Gesamthauses. 
# 32. 
Sämtliche Agnaten haben sich durch Revers an Eidesstatt zu verpflichten: 
gegenwärtiges Hausgesetz treu und unverbrüchlich zu halten, ihm in allen Punkten 
nachzukommen und nicht zuzulassen, daß von anderen dagegen gehandelt werde. 
Die Reverse sind in dem Hausarchive zu Ohringen zu hinterlegen. 
In Zukunft hat jeder Fürst und Prinz den Revers bei Erreichung der Volljährigkeit 
auszustellen. 
Wer die Verpflichtung verweigert, wird bis zur Abgabe der Erklärung von den ihm 
durch das Hausgesetz gewährleisteten Rechten und Genüssen ausgeschlossen. 
33. 
Gegen Mitglieder, die sonstige Vorschriften des Hausgesetzes verletzen oder ein mit 
der Ehre des Hauses unvereinbares Verhalten sich zu schulden kommen lassen, darf der 
zuständige Stammgutsbesitzer, wenn Ermahnungen sich als unwirksam erweisen, die einst- 
weilige gänzliche oder teilweise Einziehung der Apanagen, Unterhalts= oder Taschengelder 
und Wittümer beschließen. Den Betroffenen steht Berufung an den Familienrat zu. 
Werden die die Einziehung veranlassenden Umstände nicht behoben, so ist der Familienrat 
befugt, nach vorgängiger Androhung die endgültige Entziehung des ganzen Bezuges oder 
eines Teiles hievon auszusprechen. 
§ 34. 
Sollte ein Fürst sich der Ehre des Hauses in ganz besonderem Maße unwürdig 
machen, so kann durch das Schiedsgericht ausgesprochen werden, daß er Besitz, Verwaltung 
und Nutznießung des Stammgutes an den in der Erbfolge Nächstberechtigten für immer 
herauszugeben habe. 
11 
Anzergepflicht. 
Beschwörung 
des 
Hausgesetzes. 
Entziehung 
der Apanagen 
usw. 
Entziehung 
des Stamm- 
gutsbesitzes 
und der 
Erbfähigkeit.
	        
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