Nr. 5. 59
Sollten sich die Reineinkünfte des Stammgutes erhöhen, so darf der Familienrat eine
verhältnismäßige Erhöhung der genannten Bezüge beschließen.
Der Anspruch der Prinzessinnen auf Heiratsgut ist unveränderlich, mag der Reinertrag
des Stammgutes sich mehren oder mindern. Nur wenn der Ertrag durch unverschuldete
äußere Unfälle um wenigstens die Hälfte zurückgehen sollte, haben sie sich eine Minderung
ihres Anspruches in der Höhe der Festsetzung des Familienrates gefallen zu lassen.
8 31.
Die Mitglieder sind verpflichtet, von allen in ihren Familien eintretenden Ereignissen,
die für das Haus von Interesse sind, dem Stammgutsbesitzer schriftlich Anzeige zu erstatten.
Die gleiche Verpflichtung hat der Stammgutsbesitzer gegenüber dem Senior des Gesamthauses.
# 32.
Sämtliche Agnaten haben sich durch Revers an Eidesstatt zu verpflichten:
gegenwärtiges Hausgesetz treu und unverbrüchlich zu halten, ihm in allen Punkten
nachzukommen und nicht zuzulassen, daß von anderen dagegen gehandelt werde.
Die Reverse sind in dem Hausarchive zu Ohringen zu hinterlegen.
In Zukunft hat jeder Fürst und Prinz den Revers bei Erreichung der Volljährigkeit
auszustellen.
Wer die Verpflichtung verweigert, wird bis zur Abgabe der Erklärung von den ihm
durch das Hausgesetz gewährleisteten Rechten und Genüssen ausgeschlossen.
33.
Gegen Mitglieder, die sonstige Vorschriften des Hausgesetzes verletzen oder ein mit
der Ehre des Hauses unvereinbares Verhalten sich zu schulden kommen lassen, darf der
zuständige Stammgutsbesitzer, wenn Ermahnungen sich als unwirksam erweisen, die einst-
weilige gänzliche oder teilweise Einziehung der Apanagen, Unterhalts= oder Taschengelder
und Wittümer beschließen. Den Betroffenen steht Berufung an den Familienrat zu.
Werden die die Einziehung veranlassenden Umstände nicht behoben, so ist der Familienrat
befugt, nach vorgängiger Androhung die endgültige Entziehung des ganzen Bezuges oder
eines Teiles hievon auszusprechen.
§ 34.
Sollte ein Fürst sich der Ehre des Hauses in ganz besonderem Maße unwürdig
machen, so kann durch das Schiedsgericht ausgesprochen werden, daß er Besitz, Verwaltung
und Nutznießung des Stammgutes an den in der Erbfolge Nächstberechtigten für immer
herauszugeben habe.
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Anzergepflicht.
Beschwörung
des
Hausgesetzes.
Entziehung
der Apanagen
usw.
Entziehung
des Stamm-
gutsbesitzes
und der
Erbfähigkeit.