Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Vormundschaft

über  Prinzen
und
Prinzessinnen.

Vormundschaft



über  Fürsten.

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Aus  gleichem  Grunde  und  in  gleicher  Weise  kann  ein  Prinz  oder  eine  Prinzessin  der
Erbfolgefähigkeit  für  immer  verlustig  erklärt  werden.

§  35.

Der  Familienrat  bestimmt,  wie  viel  von  den  Einkünften  des  Stammgutes  der  Stammgutsbesitzer
  zum  Unterhalt  der  nach  §  34  Verurteilten  zur  Verfügung  zu  stellen  hat.

III.
Vormundschaften.

§  36.
Elterliche  Gewalt  und  Vormundschaft  bei  einfachen  Hausmitgliedern  richten  sich  ausschließlich
  nach  bürgerlichem  Recht.  Unter  Sonderrecht  steht  nur  die  elterliche  Gewalt  und

Vormundschaft  über  Stammgutsktsißzer.
§  37.

Die  elterliche  Gewalt  gehk  bhier  niemals  auf  die  Mutter  über.  Fällt  die  elterliche
Gewalt  des  Vaters  weg,  so  tritt  der  minderjährige  Stammgutsbesitzer  unter  Vormundschaft.

s  88.

Die  Vormundschaft  führt,  sofern  darüber  vom  verstorbenen  Stammgutsbesitzer  nicht
Verfügung  getroffen  wurde,  zunächst  die  leibliche  Mutter  und  demnächst  die  Großmutter
von  väterlicher  Seite,  falls  und  solange  sie  nicht  wieder  vermählt  sind.  Der  Vormünderin

ist  ein  Mitvormund  zu  bestellen.
9  39.

Wird  die  Vormundschaft  von  der  Mutter  oder  Großmutter  nicht  übernommen  oder
aufgegeben,  so  ist  zur  UÜbernahme  der  volljährige  und  unbeschränkt  geschäftsfähige  Agnat
berufen,  der  dem  Stammgutsbesitzer  zur  Zeit  des  Eintritts  des  Bevormundungsfalles
beziehungsweise  des  Wechsels  der  Vormundschaft  in  der  Erbfolge  am  nächsten  steht.

§  40.

Sollte  der  Familienrat  die  nach  §  38  oder  39  berufene  Persönlichkeit  für  völlig
ungeeignet  halten,  so  ist  auf  Antrag  des  Familienrats  ein  anderer  Agnat  und  in  Ermangelung
  eines  geeigneten  eine  verwandte,  befreundete  oder  sonst  vertraute  Persönlichkeit
als  Vormund  zu  bestellen.

Der  Stammgutsbesitzer  ist  bei  Anordnung  der  Vormundschaft  über  feinen  Nachfolger
nicht  an  die  Mitglieder  seines  oder  auch  nur  des  Gesamthauses  gebunden.  Nach  freiem
Ermessen  darf  er  auch  andere  verwandte  oder  befreundete  Personen  ausersehen.