Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Tilgungs- 
unterbrechung 
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8 60. 
Ist die Verpfändung einmal gültig geschehen, so darf dem Gläubiger eine von ihm 
geforderte Zahlung nicht deshalb verweigert werden, weil nach dem mit den Agnaten ver- 
einbarten Tilgungsplane die Abtragung dieser Stammgutsschuld schon früher hätte erfolgen sollen. 
8 61. 
Läßt der Stammgutsbesitzer durch seine Schuld es dahin kommen, daß ein zum Stamm- 
gut gehöriges Grundstück Schulden halber von den Gläubigern in Anspruch genommen wird, 
so darf jeder zu seinem Einzelhause gehörige Agnat, sowie jeder andere Fürst des Gesamt- 
hauses von ihm fordern, daß er dem Stammgute vollen Ersatz für den daraus entstandenen 
Schaden leiste und dafür sofort aus seinem Privatvermögen genügende Sicherheit bestelle. 
Sollte dies nicht geschehen, so darf jeder einzelne der genannten Agnaten und besonders 
Fürsten beantragen, daß eine Beschlagnahme der Einkünfte aus dem Stammgute insoweit 
und so lange stattfinde, als dies zur Beseitigung der Verschuldung erforderlich ist. 
Die Beschlagnahme kann je nach Lage der Sache durch unmittelbare Anweisung der 
Einkünfte an die Gläubiger oder durch Einsetzung eines Zwangsverwalters in die ganze 
Verwaltung oder in Teile derselben stattfinden. 
8 62. 
Jeder der in § 61 genannten Agnaten und Fürsten ist befugt, die über die Stamm- 
guts-Grundstücke geführten öffentlichen Grundbücher einzusehen und, wenn sich daraus ergeben 
sollte, daß Grundstücke mit mehr Schulden belastet wären, als nach den Tilgungsplänen 
zulässig ist, von dem Stammgutsbesitzer die Einhaltung der Pläne zu fordern. Nötigenfalls 
darf er das Schiedsgericht anrufen. 
§ 63. 
Sollte es sich ereignen, daß die Einkünfte des Stammgutes so abnehmen, daß bei aller 
Sparsamkeit außer dem standesgemäßen Unterhalt für den Besitzer und seine Familie und 
außer den darauf ruhenden hausgesetzlichen Apanagen, Unterhalts= und Taschengeldern, 
Wittümern und sonstigen Lasten nicht auch noch die Summe aufgebracht werden kann, die 
nach dem Schuldentilgungsplane in der betreffenden Zeit zur Abtragung der Stammguts- 
schuld zu verwenden wäre, so darf der Familienrat den Stammgutsbesitzer von der Auf- 
bringung eines Teils oder selbst der ganzen Summe der Stammgutsschuld entbinden. 
Der Stammgutsbesitzer hat zu diesem Zwecke dem Familienrat den Nachweis zu führen, 
daß die Einkünfte nicht ausreichen. Ist der Nachweis erbracht, so hat der Familienrat in 
öffentlich beglaubigter Urkunde anzuerkennen, daß der Nachweis erbracht sei, und in der
	        
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