Tilgungs-
unterbrechung
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8 60.
Ist die Verpfändung einmal gültig geschehen, so darf dem Gläubiger eine von ihm
geforderte Zahlung nicht deshalb verweigert werden, weil nach dem mit den Agnaten ver-
einbarten Tilgungsplane die Abtragung dieser Stammgutsschuld schon früher hätte erfolgen sollen.
8 61.
Läßt der Stammgutsbesitzer durch seine Schuld es dahin kommen, daß ein zum Stamm-
gut gehöriges Grundstück Schulden halber von den Gläubigern in Anspruch genommen wird,
so darf jeder zu seinem Einzelhause gehörige Agnat, sowie jeder andere Fürst des Gesamt-
hauses von ihm fordern, daß er dem Stammgute vollen Ersatz für den daraus entstandenen
Schaden leiste und dafür sofort aus seinem Privatvermögen genügende Sicherheit bestelle.
Sollte dies nicht geschehen, so darf jeder einzelne der genannten Agnaten und besonders
Fürsten beantragen, daß eine Beschlagnahme der Einkünfte aus dem Stammgute insoweit
und so lange stattfinde, als dies zur Beseitigung der Verschuldung erforderlich ist.
Die Beschlagnahme kann je nach Lage der Sache durch unmittelbare Anweisung der
Einkünfte an die Gläubiger oder durch Einsetzung eines Zwangsverwalters in die ganze
Verwaltung oder in Teile derselben stattfinden.
8 62.
Jeder der in § 61 genannten Agnaten und Fürsten ist befugt, die über die Stamm-
guts-Grundstücke geführten öffentlichen Grundbücher einzusehen und, wenn sich daraus ergeben
sollte, daß Grundstücke mit mehr Schulden belastet wären, als nach den Tilgungsplänen
zulässig ist, von dem Stammgutsbesitzer die Einhaltung der Pläne zu fordern. Nötigenfalls
darf er das Schiedsgericht anrufen.
§ 63.
Sollte es sich ereignen, daß die Einkünfte des Stammgutes so abnehmen, daß bei aller
Sparsamkeit außer dem standesgemäßen Unterhalt für den Besitzer und seine Familie und
außer den darauf ruhenden hausgesetzlichen Apanagen, Unterhalts= und Taschengeldern,
Wittümern und sonstigen Lasten nicht auch noch die Summe aufgebracht werden kann, die
nach dem Schuldentilgungsplane in der betreffenden Zeit zur Abtragung der Stammguts-
schuld zu verwenden wäre, so darf der Familienrat den Stammgutsbesitzer von der Auf-
bringung eines Teils oder selbst der ganzen Summe der Stammgutsschuld entbinden.
Der Stammgutsbesitzer hat zu diesem Zwecke dem Familienrat den Nachweis zu führen,
daß die Einkünfte nicht ausreichen. Ist der Nachweis erbracht, so hat der Familienrat in
öffentlich beglaubigter Urkunde anzuerkennen, daß der Nachweis erbracht sei, und in der