Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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8 83. 
Sollten mehrere Streitgenossen über die Person des ihrerseits aufzustellenden Richters 
sich nicht einigen können, so darf nötigenfalls jeder von ihnen einen Schiedsrichter bestellen. 
Dem Gegner bleibt es dann unbenommen, so viele Schiedsrichter wie die Gegenseite 
zu ernennen. 
§ 84. 
Die beiderseits bestellten Schiedsrichter wählen aus den Gliedern des deutschen hohen 
vormals reichsständischen Adels den dritten, den vorsitzenden Schiedsrichter. 
Vermögen sie sich über ihn binnen vier Wochen von der Ernennung des zuletzt bestellten 
Schiedsrichters ab nicht zu einigen, so hat der das Schiedsgericht beantragende Teil an 
Seine Majestät den König von Württemberg das Ersuchen um Ernennung des dritten 
Mitglieds zu stellen. Ist der Fürst-Senior nicht an dem Streite beteiligt, so steht ihm 
diese Ernennung zu. 
§ 85. 
Das Schiedsgericht regelt die Formen des einzuhaltenden Verfahrens durch freie Ent- 
schließung. 
Die Mitglieder können sich in Ausübung ihres Amtes durch Richter, Verwaltungs- 
beamte oder Anwälte unterstützen lassen, wenn die Entscheidung ihres Erachtens eingehende 
tatsächliche oder rechtliche Erörterungen voraussetzt. 
Diese Gehilfen können dann Namens ihrer Auftraggeber die zur Klarstellung erforder- 
lichen Ermittelungen vornehmen. 
Das Schiedsgericht hat vor Beginn seiner Tätigkeit zu prüfen, ob es ordnungsmäßig 
besetzt ist. 
Das Urteil ist von den Mitgliedern des Schiedgerichtes selbst zu erlassen und die 
Ausfertigung von ihnen zu unterzeichnen. # 
8 86. 
Die Beamten des ganzen Hohenloheschen Fürstenhauses sind verpflichtet, dem Schieds- 
gerichte auf Erfordern amtliche wahrheitsgetreue Auskunft über solche Angelegenheiten zu er- 
teilen, von denen sie durch ihr Dienstverhältnis Kenntnis erlangt haben. 
9 87. 
Überzeugt sich das Schiedsgericht, daß von dem Stammgutsbesitzer aus besonderen in 
seiner Person liegenden Gründen die Einhaltung des für die Tilgung der Stammguts- 
schulden aufgestellten Planes oder die Aufrechterhaltung des Stammgutes in einem geord-
	        
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