Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  5.  73

neten  wirtschaftlichen  Bestande  nicht  zu  erwarten  steht,  so  kann  es  durch  Urteil  aussprechen,
daß  die  Stammgutsverwaltung  dem  Besitzer  für  bestimmte  Zeit  oder  auf  die  Dauer  seines
Lebens  zu  entziehen  und  einem  von  dem  Schiedsgericht  zu  bestellenden  Verwalter  zu  übertragen  sei.

Dieser  hat  auf  Rechnung  und  im  Namen  des  Besitzers  die  Verwaltung  zu  führen.

8  88.

Das  Schiedsgericht  hat  in  dem  Urteil  zugleich  über  die  Kosten  des  Schiedsverfahrens
zu  bestimmen.

Zu  den  Kosten  gehören  auch  die  notwendigen  Reisekosten  der  Schiedsrichter,  sowie  die
Honorare,  die  sie  ihren  Gehilfen  durch  Kollegialbeschluß  zubilligen.

8  89.

Ausnahmsweise  dürfen  die  Hausmitglieder  in  den  nach  §  79  an  sich  dem  Schiedsgerichte
  vorbehaltenen  Fällen  das  Staatsgericht  angehen;  dies  dann,  wenn

1.  das  Schiedsgericht  deshalb  nicht  zustande  kommt,  weil  sich  die  Mitglieder  über  einen
Obmann  nicht  einigen  können  und  die  Ernennung  eines  solchen  abgelehnt  wird  oder  alle
Schiedsrichter  ablehnen;

2.  das  Schiedsgericht  die  Angelegenheit  förmlich  vor  das  Staatsgericht  verweist;

3Z.  das  Urteil  des  Schiedsgerichtes  binnen  zweier  Jahre  von  dem  Tage  ab,  an  dem
der  beantragende  Teil  dem  Gegner  den  Namen  des  von  ihm  bestellten  Schiedsrichters  mitgeteilt
  hat,  nicht  erfolgt  ist.  Für  den  Teil,  der  selbst  Verzögerung  des  Schiedsspruches
veranlaßt  hat,  indem  er  die  ihm  obliegende  Erklärung  nicht  binnen  der  ihm  gestellten  Frist
oder,  wo  keine  Frist  gestellt  war,  nicht  binnen  vier  Wochen  abgegeben  hat,  bleiben  die  Zeiten,
während  deren  er  in  schuldhafter  Verzögerung  sich  befand,  bei  Ausmittelung  der  zweijährigen
Frist  außer  Berechnung;

4.  die  Angelegenheit  einer  so  schleunigen  Erledigung  bedarf,  daß  die  mit  Bestellung
des  Schiedsgerichtes  verbundene  Verzögerung  unersetzlichen  Schaden  herbeiführt;  also  insbesondere,
  wenn  es  sich  um  Streitigkeiten  über  Einweisung  in  den  Besitz  handelt,  oder  wenn
die  Voraussetzungen  vorhanden  sind,  unter  denen  nach  den  Staatsgesetzen  Arrest  oder  einstweilige
  Verfügung  auf  einseitigen  Antrag  erfolgt.

§  90.

Soweit  das  Hausgesetz  nichts  anderes  enthält,  gelten  für  das  Verfahren  des  Schiedsgerichtes
  überall  die  Vorschriften  der  deutschen  Zivilprozeßordnung.

Für  die  in  §  1045  dieser  Zivilprozeßordnung  bezeichneten  Klagen  wird  als  zuständiges
Gericht,  je  nach  der  Größe  des  Streitgegenstandes  das  Königliche  Amtsgericht  zu  Oehringen

Kosten.

Aurufen
der  Staatsgerichte.