Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

—  1505  —

Art.  514.

Ist  die  Untersuchung  vor  dem  Einführungstag  eingeleitet,  aber  noch  nicht  in  erster
Instanz  erkannt,  so  wird  die  Untersuchung  im  Weiteren  gleich  einer  Voruntersuchung
nach  der  neuen  Prozeßordnung  behandelt.

Die  Zuständigkeit  des  Gerichts  und  die  Rechtsbeständigkeit  der  bis  dahin  vorgenommenen
  Untersuchungshandlungen  ist  nach  dem  bisherigen  Recht  zu  beurtheilen.  In
denjenigen  Sachen,  in  welchen  nach  der  neuen  Prozeßordnung  zur  Einleitung  der  Untersuchung
  die  Klage  des  Staatsanwalts  erforderlich  gewesen  wäre,  findet  die  Uebergabe
der  Akten  an  den  Letzteren  erst  nach  beendigter  Voruntersuchung  statt,  wofern  nicht  die
Bestimmungen  des  Art.  246  eine  Ausnahme  begründen.

«  Art.  515.

Die  vor  dem  Einführungstag  (Art.  511)  beschlossenen  Erkenntnisse  werden  nach  den
seitherigen  Bestimmungen  verkündigt.

Gegen  die  unter  der  Herrschaft  des  bisherigen  Rechts  beschlossenen  Erkenntnisse
finden  die  Rechtsmittel  nach  dem  bisherigen  Rechte  statt.  Es  ist  jedoch  die  Statthaftigkeit
  der  Wiederaufnahme  des  Strafverfahrens  in  Schwurgerichtssachen  nach  der  neuen
Strafprozeßordnung  zu  beurtheilen,  sofern  die  letztere  dem  Beschuldigten  günstiger  ist.

Zur  Entscheidung  über  Rechtsmittel,  insbesondere  über  die  Wiederaufnahme  der
Untersuchung,  tritt  an  die  Stelle  des  Criminalsenats  des  Gerichtshofs  die  verstärkte
(Art.  13  Abs.  2)  Raths=  und  Anklagekammer,  an  die  Stelle  des  Criminalsenats  des
Obertribunals  die  Strafkammer  des  Obertribunals;  außerdem  entscheidet  über  die  Zulässigkeit
  der  Wiederaufnahme  der  Untersuchung  das  seither  zuständig  gewesene  Gericht.

Wird  die  Wiederaufnahme  verfügt,  so  sind  für  das  weitere  Verfahren  die  Bestimmungen
  der  neuen  Strafprozeßordnung  maßgebend.  Im  Uebrigen  findet  eine  Mitwirkung
  des  Staatsanwalts  nicht  statt.