Nr. 73. 961
II Ein besonderer Religionsunterricht kann nach Bereitstellung der erforderlichen Mittel
auf Antrag der zuständigen kirchlichen Behörde durch Verfügung der Regierung, Kammer
des Innern, eingerichtet werden. Bei Volksfortbildungsschulen mit großer Schülerzahl soll
dies tunlichst geschehen.
§ 13.
1 Nach Bereitstellung der erforderlichen Mittel kann an der Volksfortbildungsschule durch
Verfügung der Regierung, Kammer des Innern, ein besonderer Fachunterricht (z. B. Fachzeichnen,
Gewerbekunde, Hauswirtschaftslehre) eingerichtet werden. Die Unterrichtsstunden
für den Fachunterricht dürfen in die Mindeststundenzahl der Volksfortbildungsschule (8 10
Abs. 1) nicht eingerechnet werden.
II Wenn in einer Gemeinde oder einem zusammengesetzten Schulsprengel an der öffentlichen
Volksschule des einen Konfessionsteils ein besonderer Fachunterricht eingerichtet wird,
so ist der Besuch dieses Fachunterrichts und die Benützung der hierfür bestehenden Einrichtungen
den innerhalb des gleichen Gebiets wohnenden Fortbildungsschulpflichtigen des anderen Konfessionsteils
unter den gleichen Bedingungen auch dann zu gestatten, wenn diese Fortbildungsschulpflichtigen
einer anderen öffentlichen Volksschule zugeteilt sind, es sei denn, daß ihnen
der Besuch einer Berufsfortbildungsschule offen steht oder der gleiche Fachunterricht auch an
der öffentlichen Volksschule ihres Bekenntnisses erteilt wird.
III Der Besuch des besonderen Fachunterrichts an einer Volksfortbildungsschule kann auf
Antrag der Gemeindeverwaltung (verstärkten Gemeindeverwaltung) sämtlichen beteiligten Fortbildungsschulpflichtigen
ohne Unterschied des Bekenntnisses (Abs. I, II) für die Dauer ihrer
allgemeinen Schulpflicht durch Verfügung der Regierung, Kammer des Innern, zur Pflicht
gemacht werden. Die Bestimmung im § 6 Abs. II Satz 2 findet Anwendung. Die rechtliche
Natur der beteiligten Volksschulen bleibt unverändert.
§ 14.
1 Die Entlassung aus der Volksfortbildungsschule erfolgt vorbehaltlich der in dieser Verordnung
zugelassenen Ausnahmen am Schlusse des Schuljahrs derjenigen Volksschule, der
die Fortbildungsschulpflichtigen während des letzten Schuljahrs ihrer allgemeinen Schulpflicht
zuletzt angehört haben.
II Fortbildungsschulpflichtige, die sich bei der Entlassungsprüfung nicht als ahinreichend
unterrichtet erweisen, können durch Verfügung des Distriktsschulinspektors, Stadtschulreferenten
oder Stadtschulkommissärs zum weiteren Besuche der Volksfortbildungsschule auf eine im voraus
zu bestimmende Zeit, längstens aber auf die Dauer eines Schuljahrs angehalten werden.
Diese Zeit kann nachträglich abgekürzt oder bis zum Schlusse des Schuljahrs verlängert werden.