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1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1914 in Kraft.
in Vom gleichen Tage an sind die Verordnungen vom 4. Juni 1903 und 20. Juni 1907,
die Schulpflicht betreffend, aufgehoben. Befreiungen vom Besuche der Volksschule, die auf
Grund des § 17 der Schulpflichtverordnung vom 4. Juni 1903 eingetreten oder bewilligt
worden sind, bleiben für die beteiligten Schulpflichtigen in Kraft. Anderungen im Schul-
betriebe, die infolge der Vorschriften der § 10, 11 erforderlich werden, sind erst vom
Beginne des nächsten Schuljahrs an durchzuführen.
III Die Distriktsschulbehörden können bis zur Dauer von drei Jahren nach dem Inkraft-
treten der gegenwärtigen Verordnung auf Antrag der Gemeindeverwaltung (verstärkten Ge-
meindeverwaltung) nach Einvernahme der Ortsschulbehörde gestatten, daß der Unterricht in
der Volksfortbildungsschule bis auf achtzig Unterrichtsstunden im Schuljahr ohne Einrechnung
des Religionsunterrichts abgemindert wird. Bei unmittelbaren Städten ist die Regierung,
Kammer des Innern, zur Erteilung dieser Genehmigung zuständig. Für die gleiche Zeit-
dauer kann die nach § 11 Abs. I Satz 2 erforderliche Genehmigung von den Distrikts-
schulbehörden, in unmittelbaren Städten der Stadtschulkommission, gegeben werden.
IV Wo der Durchführung der Vorschrift des § 10 Abs. I, II mit Rücksicht auf besondere
örtliche Verhältnisse wichtige Gründe entgegenstehen, kann auch nach Ablauf der im Abs. III
bezeichneten Frist die Regierung, Kammer des Innern, bis auf weiteres in Bezug auf die
Unterrichtsstundenzahl der Volksfortbildungsschule Erleichterungen bis zu der im Abs. 1II
bestimmten Mindeststundenzahl zulassen. Die Erleichterungen können auch auf einzelne
Gattungen von Fortbildungsschulpflichtigen beschränkt werden. «
V In Gemeinden, in denen schon bisher Fortbildungsschulen bestanden haben, dürfen die
Erleichterungen nach Abs. III, IV auf diejenigen Gattungen von Fortbildungsschulpflichtigen,
die bisher zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichtet waren, nicht erstreckt werden.
München, den 22. Dezember 1913.
Ludwig.
Dr. v. Knilling.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialdirektor v. Pracher.
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