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§ 3.
1 Der Unterricht in den Berufsfortbildungsschulen soll mindestens zweihundertvierzig Unter-
richtsstunden im Schuljahr umfassen, die tunlichst gleichmäßig auf das ganze Schuljahr zu
verteilen sind. Soweit nicht vom Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul-
angelegenheiten für besondere Verhältnisse oder einzelne Arten von Berufsfortbildungsschulen
Ausnahmen zugelassen werden, dürfen auf keine Zeit des Schuljahrs weniger als zwei Unter-
richtsstunden in der Woche festgesetzt werden. Unterrichtseinheiten von weniger als zwei-
stündiger Dauer sollen in der Regel nicht zugelassen werden.
II Die Zahl der Unterrichtsstunden einer Berufsfortbildungsschule für Mädchen kann in
Gemeinden, in denen für Mädchen die Pflicht zum Besuch einer besonderen Schulabteilung
mit Haushaltungsunterricht für das achte Schuljahr eingeführt ist, mit Genehmigung der
Regierung, Kammer des Innern, allgemein oder mit Beschränkung auf einzelne Gruppen
bis auf einhundertsechzig im Schuljahr abgemindert werden.
II! Die Stundenzahl des Religionsunterrichts wird auf die in Abs. I, II bezeichneten
Stundenzahlen nicht angerechnet.
§ 4.
1 Der Unterricht in der Berufsfortbildungsschule soll sich nicht über sieben Uhr abends
hinaus erstrecken und tunlichst nur an Werktagen erteilt werden. Wo es nach den örtlichen
Verhältnissen nicht zu vermeiden ist, dürfen jedoch mit Genehmigung der Regierung, Kammer
des Innern, außer dem allgemeinen, von den Kirchengesellschaften eingerichteten Religions-
unterrichte bis zu zwei Stunden Unterricht an den Vormittagen der Sonntage gehalten werden.
II Die erforderliche Zeit zum Besuche des Hauptgottesdienstes oder eines für Fortbildungs-
schulpflichtige eingerichteten Schulgottesdienstes an den Sonntagen ist vom Unterrichte freizulassen.
II! Die Unterrichtszeiten werden bei den öffentlichen Berufsfortbildungsschulen durch die
Schulvorstandschaft, soweit tunlich nach Anhörung von Angehörigen der beteiligten Berufs-
kreise, festgesetzt und sind in der ortsüblichen Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Leiter
einer öffentlichen Berufsfortbildungsschule ist befugt, in besonderen Fällen einzelne Unterrichts-
stunden zu verlegen. Für die nicht öffentlichen Berufsfortbildungsschulen sind in der Schul-
ordnung die erforderlichen Bestimmungen vorzusehen.
IV Beginn und Dauer des Schuljahrs sowie der Ferien werden durch die Schulordnung
bestimmt. Bei ihrer Festsetzung ist auf die Bedürfnisse der beteiligten Berufskreise und die
für die Volksschulen geltende Ordnung Rücksicht zu nehmen.
§ 5.
1 An den öffentlichen Berufsfortbildungsschulen soll für die einer öffentlich aufgenommenen
Kirchengesellschaft angehörigen Schüler, soweit sie der allgemeinen Schulpflicht unterliegen,
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