Nr. 74. 977
Beurlaubung nach den Bestimmungen der Abschnitte C und D entweder nicht vorgesehen
oder nicht zulässig ist.
C. Beschäftigung im Zivildienst (Reichs-), Staats= oder Kommunal= usw.2) Dienst)).
9. Urlaub zu einer zivildienstlichen Beschäftigung darf nur auf Grund eines Ein-
berufungsschreibens der zuständigen Behörde beantragt werden. Das Einberufungsschreiben
ist dem Militäranwärter durch Vermittlung des zuständigen Truppenteils usw.#) zuzustellen.
Läßt das Schreiben über die Art und die Dauer der Beschäftigung Zweifel zu, so ist der
Truppenteil verpflichtet, die Behörde zu einer bestimmten Erklärung zu veranlassen.
a) Unterweisungs-Beschäftigung.
10. Zur Unterweisungs-Beschäftigung können die Militäranwärter mit Ausnahme der
Unterinspektoren bis zu 3 Monaten beurlaubt werden.
11. Eine solche Beurlaubung ist nur zulässig, wenn die Anstellungsbehörde die
Vormerkung oder die Anstellung des Militäranwärters von der erfolgreichen Ableistung einer
solchen Beschäftigung abhängig macht (Anstellungsgrundsätze für den Staatsdienst § 14,
für den Kommunaldienst § 15).
12. Fordert die Anstellungsbehörde eine längere Unterweisungs-Beschäftigung, so wird
auf Antrag durch das Kriegsministerium bestimmt, ob eine über die Dauer von 3 Monaten
hinausgehende Beurlaubung eintreten darf.
13. Handelt es sich hierbei um eine Unterweisungs-Beschäftigung im Kommunaldienst,
so muß zuvor die Notwendigkeit der Verlängerung von der staatlichen Aufsichtsbehörde an-
erkannt sein.
14. Für den Dienst als Gerichtsassistent bei den Amtsgerichten und Landgerichten
und als Assistent bei den Staatsanwaltschaften (9 Monate ?)), als Gerichtsschreibergehilfe
1) unter „Beschäftigung im Reichsdienst“ ist auch die Unterweisungs-Beschäftigung, die Probedienstleistung
und die Anstellung auf Probe in der preußischen, sächsischen und württembergischen Militärverwaltung zu verstehen.
Die Stellen in der bayerischen Militärverwaltung gehören zu den Stellen des bayerischen Staatsdienstes.
2) Zu. vgI. Anstellungsgrundsätze für den Kommunaldienst § 1 Abs. 1.
3) Die Bestimmungen des Abschnitts C finden auch Anwendung bei der Einberufung in Stellen, die den
Militäranwärtern nicht vorbehalten sind, sowie in Stellen des Privateisenbahndienstes und in solche Stellen, die
nur im Wege des privatrechtlichen Dienstvertrages besetzt werden (z. B. bei der Reichsversicherungsanstalt für
Angestellte).
4) Unter „Truppenteil usw.“ ist das Bataillon oder die Abteilung, bei der Kavallerie das Regiment, im
librigen die Militärbehörde oder die Anstalt zu verstehen, der der Militäranwärter angehört (vgl. § 12 der An-
stellungsgrundsätze für den Staatsdienst und § 10 der Anstellungs-Grundsätze für den Komminaldienst). Auch dic
Bewerbungsgesuche gehen mithin in Zukunft den Zivilbehörden unmittelbar durch das Bataillon, die Abteilung
usw. zu.
5) Militäranwärter, die die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden haben, nur 6 Monate.
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