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strichen werden, wenn sie in eine Stelle1) einberufen worden sind, für die sie als Stellen-
anwärter bereits vorgemerkt sind, oder wenn es sich um eine ständige Hilfsarbeiterstelle handelt,
die nach den Verwaltungsbestimmungen ausnahmslos als Vorstufe derjenigen Stelle gilt,
für die sie als Stellenanwärter vorgemerkt sind.
D. Beschäftigung im Privatdienst.
28. Militäranwärter mit Ausnahme der Unterinspektoren können zum Zweck der Be-
schäftigung im Privatdienst?) unter Berücksichtigung der truppendienstlichen Interessen bis zu
6 Monaten beurlaubt werden.
29. Eine wiederholte Beurlaubung zu diesem Zweck ist insoweit zulässig, als die Ge-
samtdauer der Beurlaubungen den Zeitraum von 6 M0onaten nicht übersteigt.
30. Der Urlaub darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Firma usw. zuvor er-
klärt hat, daß die Beschäftigung des Anwärters im Falle der Bewährung zu seiner als-
baldigen oder in Kürze vorauszusehenden Anstellung führt.
1) Siehe Anmerkung 1) S. 979.
2) Hierunter fällt auch die Einarbeitung in den Betrieb einer Militärkantinc.
Nr. 5191a 18.
Bekanntmachung über die Arzneitaxe 1914.
f#. Staatsministerium des Innern.
Auf Grund des § 3 der K. Verordnung vom 26. Dezember 1906 (GVl. S. 887)
wird unter teilweiser Anderung der Ziff. 1 der Ministerialbekanntmachung zum Vollzuge
der Reichsversicherungsordnung vom 4. November 1913 (GVBl. S. 768) folgendes bestimmt:
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Die Apotheken haben vom 1. Januar 1914 an den öffentlichen Anstalten und Kassen
(auch Krankenkassen) für die Arzneien einen Abschlag von den Preisen der Deutschen
Arzneitaxe in der Höhe von 10 vom Hundert zu gewähren, wenn der dem Abschlag unter-
liegende Betrag binnen drei Monaten nach Einreichung der Rechnung bezahlt wird.
Die Pflicht zur Gewährung des Abschlags besteht nicht bei der Abgabe von Heilsera,
von Tuberkulin in unverdünntem Zustande, dann von fabrikmäßig hergestellten Zubereitungen,
die nur in fertiger Aufmachung ohne Zusatz einer handschriftlichen Gebrauchsanweisung ab-
gegeben werden; gegenüber den auf Grund der Reichsversicherungsordnung bestehenden
Krankenkassen besteht ferner die Pflicht nicht bei der Abgabe von Mitteln, die zu den nach
Ziff. 2 der Ministerialbekanntmachung vom 4. November 1913 für den Handverkauf fest-
gesetzten Preisen abgegeben werden.