Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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3. für jede Rückzahlung 
a) eine feste Gebühr nn 5 Fpf, 
b) eine Steigerungsgebühr von . .5Pf. 
für je 100 M oder Teile davon. 
Die Gebühren unter 1 und 2 werden bei der Bestellung des Postkreditbriefs mit 
Zahlkarte vom Antragsteller bar erhoben, bei der Bestellung mit Überweisung vom Post— 
scheckkonto des Antragstellers abgebucht. Die Rückzahlungsgebühren (3) werden bei jeder 
Abhebung eingezogen. 
VII Wenn nach Ablauf der viermonatigen Gültigkeitsdauer des Postkreditbriefs noch ein 
Restguthaben verbleibt, so wird dieser Betrag auf Antrag, dem der Postkreditbrief mit den 
übriggebliebenen Quittungsvordrucken beizufügen ist, von dem Postscheckamte, das ihn aus- 
gefertigt hat, an den Inhaber zurückgezahlt. Die Rückzahlung erfolgt mit Zahlungs- 
anweisung oder durch Gutschrift auf das Postscheckkonto des Kreditbriefinhabers. Die Gebühr 
für die Geldübermittelung oder Überweisung ist von dem Restguthaben abzuziehen. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Mai 1914 in Kraft. 
Der Keichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
Nr. 22/1466 
PlII 1. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 betreffend. 
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 27. März 1900 (GVBl. Nr. 17 
vom 30. März 1900) wird, wie folgt, geändert: 
Hinter § 18 wird folgender neuer Paragraph eingeschaltet: 
8 18a. pestkreditbriefe. 
1 Postkreditbriefe können auf alle durch 50 teilbare Summen bis 3000 M ausgestellt 
werden. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt 4 Monate, vom Tage der Ausstellung an gerechnet. 
II Postkreditbriefe werden von den Pestscheckämtern ausgefertigt. Bestellungen darauf 
nimmt jede Postanstalt entgegen. Der Besteller zahlt den Betrag, auf den der Postkredit- 
brief lauten soll, zur Gutschrift auf ein anzulegendes Kreditbriefkonto mit Zahlkarte an das
	        
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