Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

118 
über die vor ihnen abgegebenen Eintritts- und Austrittserklärungen nach 8 10 der II. Ver— 
fassungsbeilage in Form kurzer Protokolle oder tabellarischer Aufzeichnungen zu führen. 
II Als Ausweis über Anderungen des Bekenntnisstandes nach § 10 der II. Verfassungs- 
beilage dienen den Beteiligten pfarramtliche Auszüge aus den in Absatz 1 bezeichneten Ver- 
zeichnissen. Soweit der Aushändigung solcher Auszüge an die Beteiligten durch die Pfarr- 
ämter kirchliche Bedenken entgegenstehen, haben die Distriktsverwaltungsbehörden — in 
München die Polizeidirektion — auf Antrag die entsprechenden Auszüge von den Pfarr- 
ämtern zu erholen und auf Grund dieser Auszüge den Beteiligten polizeiliche Bescheinigungen 
über die abgegebenen Erklärungen auszustellen. 
III Vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Erklärungen, die vor 
geistlichen Vorständen der Privatkirchengesellschaften nach § 10 der II. Verfassungsbeilage 
abgegeben werden. 
München, den 8. Mai 1914. 
Dr. v. Knilling. 
Auszug aus der Adels-Matrikel des der Münchener Rückversicherungsgesellschaft 
  
Königreiches. Karl Ritter von Thieme in München für 
— — seine Person als Ritter des Verdienstordens 
Der Adels-Matrikel wurde einverleibt: der Bayerischen Krone bei der Ritterklasse 
am 11. Mai 1914 der vorsitzende Direktor Lit. T, Fol. 21.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.