Nr. 23.
Als neuer
121
Die Entscheidung über die Heranziehung der Staatlosen zur Erfüllung der
Wehrpflicht steht der Ersatzbehörde III. Instanz zu, in deren Bezirke sie ihren
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben. Die Genehmigung der Ersatzbehörde
III. Instanz ist auch, die Erfüllung der sonst vorgeschriebenen Bedingungen
vorausgesetzt, zur Erteilung des Meldescheins zum freiwilligen Diensteintritt
(§ 84) oder des Berechtigungsscheins zum einjährig-freiwilligen Dienste (88 88 ff.)
an solche Personen erforderlich.
Staatlose, deren Heranziehung zur Erfüllung der Wehrpflicht von der
Ersatzbehörde III. Instanz angeordnet ist, sind vom Eintritt in das militär-
pflichtige Alter ab zur Anmeldung zur Stammrolle (§ 25) und zur Gestellung
vor den Ersatzbehörden (§ 26) verpflichtet.
Die Regelung der- Dienstpflicht der unter Ziffer 1 und 2 erwähnten Personen
erfolgt nach denselben Grundsätzen, wie bei allen übrigen Wehrpflichtigen. Der
Aushebung sind sie nach Maßgabe des § 36,“ Abs. 2 unterworfen.
Der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung der
Reichsangehörigkeit ist auf die. Wehrpflicht ohne Einfluß."
N. u. St. A. G. § 25 Abs. 2.
8 21a.
Paragraph ist hinter § 21 einzufügen:
„§8 21a.
Eintritt von Ausländern in das Heer oder die Marine.
Angehörige eines fremden Staates, die die Reichsangehörigkeit nicht besitzen,
bedürfen zum Eintritt in das Heer der Genehmigung des Kontingentsherrn,
zum Eintritt in die Marine Kaiserlicher Genehmigung.
Sind Angehörige eines fremden Staates, die die Reichsangehörigkeit nicht besitzen,
irrtümlich zum Militärdienst eingestellt, so hat ihre sofortige Entlassung aus
jedem Militärverhältnis und Streichung in den militärischen Listen zu erfolgen,
sofern sie nicht auf ihren Antrag eingebürgert werden."
§ 27.
Die Überschrift sowie die Zisfern 1 und 2 erhalten folgenden Wortlaut:
1.
„§ 27.
Entlassung Wehrpflichtiger aus der Reichsangehörigkeit.
Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit wird nicht erteilt:
297