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4. Den Real= und Oberrealschulen kann eine Handelsabteilung angegliedert werden,
in der Schülern der Klassen IV mit VI ein besonderer Unterricht in den Handelsfächern
erteilt wird.
84.
Schülerzahl Die Zahl der Schüler soll in den Klassen J mit III nicht über 45, in den Klassen IV
der Klassen. und V nicht über 40, in den Klassen VI und VII nicht über 35 und in den Klassen VIII
und IX nicht über 30 betragen.
§ 5.
Schulgeld. 1. Die Schüler haben als Beitrag zur Deckung des Aufwands für die Schulen
Schulgeld zu entrichten. Die Höhe des Schulgelds wird vom Ministerium festgesetzt.
2. Dürftige und würdige, einem deutschen Bundesstaat angehörige Schüler können von
der Entrichtung des Schulgelds je für die Dauer des Schuljahrs ganz oder teilweise befreit
werden. Eine Befreiung nichtdeutscher Schüler findet nur aus besonderen Gründen statt.
Die Befreiung kann während des Schuljahrs ganz oder teilweise zurückgenommen werden,
wenn in den Verhältnissen, die für die Bewilligung maßgebend waren, eine Veränderung
eintritt. Die näheren Bestimmungen über die Befreiung vom Schulgelde werden vom
Ministerium getroffen.
3. Für den Besuch des Unterrichts in einem Fache, das für die Anstalt die Bestreitung
besonderer Sachauslagen erforderlich macht, dann für die Benützung der Schülerbibliotheken
werden von den Schülern Gebühren erhoben, deren Höhe vom Ministerium bestimmt wird.
Eine Befreiung von diesen Gebühren findet nicht statt.
4. Uber die Regelung der Pflege und ärztlichen Behandlung erkrankter Schüler können
auf Antrag des Anstaltsvorstands für die einzelnen Anstalten unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse Bestimmungen getroffen werden.
§ 6.
Schulzucht. Vom Ministerium wird zur Regelung der Schulzucht eine für alle höheren Lehr-
anstalten gleichmäßig geltende Schülersatzung erlassen.
2. Röschnitt.
Unterrichtsgegenstände und Unterrichtszeit; Lehrbücher und Lehrmittel.
87.
unterrichts- 1. Die Unterrichtsgegenstände der höheren Lehranstalten teilen sich in Pflichtfächer
gegenstände. und Wahlfächer.