Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 1. 5 
8 4. 
Fehlergrenzen. 
· 1. Die Fehlergrenzen betragen « 
bei einem Raumgehalte 
bis einschließlich 0,, Kubikzentimeter 10 Kubikmillimeter 
von mehr als 0/#8 Kubikzentimeter „ „ 1 „ 20 „ 
v 1 7# 7 7 5 7 40 * 
'i ’ *“ 5 * 77 *“ 10 ## 60 4 
- 10 rv 77 ## 20 Vrv 100 7 
*½# 1 20 2 7 7“ 50 150 
2. Die Teilung muß ohne ersichtliche Einteilungsfehler ausgeführt sein. 
§ 5. 
Stempelung. 
Die Stempelung geschieht wie bei den Meßwerkzeugen ohne Einteilung für chemische 
und physikalische Untersuchungen. 
§ 6. 
Eichstellen. 
Die Eichung erfolgt bis auf weiteres bei der Normal-Eichungskommission. 
XII. Eichung von Wassermessern. 
§ 1. 
Zülässige Gattungen. 
Zulässig sind nur Wassermesser, welche die durchgehende Wassermenge nach metrischem 
Maße angeben, und zwar: 
A. Flügelradwassermesser, 
B. Kapselwassermesser, 
C. Kolbenwassermesser, 
D. Scheibenwassermesser, 
E. Turbinenwassermesser. 
§ 2. 
Einrichtung. 
1. Die Wassermesser sollen in allen Teilen aus einem Materiale von hinreichender Festigkeit 
und Haltbarkeit bestehen und so eingerichtet sein, daß sie einem Drucke von 10 Atmosphären 
Widerstand leisten. 
2. Das Zählwerk muß von dem Gehäuse des Triebwerkes umschlossen oder mit einem 
besonderen Gehäuse umgeben sein, das mit dem Gehäuse des Triebwerkes fest verbunden ist.
	        
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