Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Gelatine-Barbarit (Gemenge von 80 Prozent Kaliumchlorat mit 
10 Prozent Trinitrotoluol und mit 10 Prozent Nitrotoluolgelatine, bestehend 
aus 95 Teilen neutralen, flüssigen Mono- und Di-Nitrotoluolen und 5 Teilen 
Kollodiumwolle). 
2. Abschnitt A. Berpackung. 1. Gruppe der Sprengmittel. 
In Ziffer 3. Nitrozellulose (Schießbaumwolle, Kollodiumwolle) c), erster Satz 
wird statt der Schlußworte „fest verpackt sein“ gesetzt: 
oder in innen verzinkte (verbleite) Eisenfässer mit einem dichten Verschlusse, der 
einem etwaigen inneren Drucke nachgibt, fest verpackt sein. 
In Ziffer 4. Schwarzpulverähnliche, handhabungssichere Sprengstoffe d) 
Abs. (1) wird am Ende nachgetragen: 
Patronen aus Rosenheimer Sicherheits-Sprengpulver dürfen aus 
Pergamentpapier hergestellt sein, auch darf das Pulver in Pakete von höchstens 
2 ½ kg Gewicht aus Pergamentpapier verpackt werden. Der Inhalt eines 
Behälters darf höchstens 25 kg betragen. 
Ur. Ib. Munition. 
Abschnitt A. Verpackung. Zu 3. Abs. (3). 
Der erste Satz wird gefaßt: 
Elektrische Zündköpfe ohne sprengkräftige Zündungen unter c) sind vor dem 
Einlegen in die äußeren Behälter bis höchstens 2000 Stück mit reichlichen 
Mengen Sägemehl oder Holzmehl in Pappkasten mit Mittelwand zu verpacken. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 10. Januar 1914. 
v. Seidlein.
	        
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