Verfassung des Deutschen Reichs. 85
Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reichs
in Post- und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht
auf viejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den in
der Norddeutschen Post= und Telegraphen-Verwaltung maßgebend
gewesenen Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung
oder administrativen Anordnung überlassen ist.
Zu Art. 48—52. Abschnitt VIII. ist laut Reichsgesetz, betr. bie
Einführung des Abschnitts VIII. der Reichsverfassung in Elsaß-Lothringen,
vom 14. Oktober 1871 mit dem 1. Januar 1872
in E. L. in Kraft getreten.
Wegen Hessen vergl. Protokoll vom 15. November 1870 unter 4
(unten S. 97) und wegen Bayern und Württemberg
Art. 52 der Verfassung.
Absatz 2. Vergl. Art. 4 Z. 10.
Artikel 49.
Die Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens sind
für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden
aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die
Ueberschüsse fließen in die Reichskasse (Abschnitt X II.).
Zu Art. 49—52. Wegen Baden vergl. Protokoll vom 15. November
1870 (unten S. 97).
Zu Art. 49. Vergl. Art. 51.
Artikel 50.
Dem Kaiser gehört die obere Leitung der Post= und
Telegraphenverwaltung an. Die von ihm bestellten Behörden
haben die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen,
daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im
Betriebe des Dienstes, sowie in der Oualifikation der Beamten
berzeseelt und erhalten wird.
Dem Kaeiser steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen
und allgemeinen administrativen Anordnungen,
sowie die usschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu
anderen Post= und Telegraphenverwaltungen zu.
Sämmtliche Beamte der Post= und Telegraphenverwaltung
sind verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen
Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid
aufzunehmen. »
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der
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