Full text : Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Verfassung  des  Deutschen  Reichs.  85

Die  im  Artikel  4  vorgesehene  Gesetzgebung  des  Reichs
in  Post-  und  Telegraphen-Angelegenheiten  erstreckt  sich  nicht
auf  viejenigen  Gegenstände,  deren  Regelung  nach  den  in
der  Norddeutschen  Post=  und  Telegraphen-Verwaltung  maßgebend
  gewesenen  Grundsätzen  der  reglementarischen  Festsetzung
  oder  administrativen  Anordnung  überlassen  ist.

Zu  Art.  48—52.  Abschnitt  VIII.  ist  laut  Reichsgesetz,  betr.  bie
Einführung  des  Abschnitts  VIII.  der  Reichsverfassung  in  Elsaß-Lothringen,
  vom  14.  Oktober  1871  mit  dem  1.  Januar  1872
in  E.  L.  in  Kraft  getreten.

Wegen  Hessen  vergl.  Protokoll  vom  15.  November  1870  unter  4
(unten  S.  97)  und  wegen  Bayern  und  Württemberg
Art.  52  der  Verfassung.

Absatz  2.  Vergl.  Art.  4  Z.  10.

Artikel  49.

Die  Einnahmen  des  Post=  und  Telegraphenwesens  sind
für  das  ganze  Reich  gemeinschaftlich.  Die  Ausgaben  werden
  aus  den  gemeinschaftlichen  Einnahmen  bestritten.  Die
Ueberschüsse  fließen  in  die  Reichskasse  (Abschnitt  X  II.).

Zu  Art.  49—52.  Wegen  Baden  vergl.  Protokoll  vom  15.  November

  1870  (unten  S.  97).
Zu  Art.  49.  Vergl.  Art.  51.

Artikel  50.

Dem  Kaiser  gehört  die  obere  Leitung  der  Post=  und
Telegraphenverwaltung  an.  Die  von  ihm  bestellten  Behörden
  haben  die  Pflicht  und  das  Recht,  dafür  zu  sorgen,
daß  Einheit  in  der  Organisation  der  Verwaltung  und  im
Betriebe  des  Dienstes,  sowie  in  der  Oualifikation  der  Beamten
  berzeseelt  und  erhalten  wird.

Dem  Kaeiser  steht  der  Erlaß  der  reglementarischen  Festsetzungen
  und  allgemeinen  administrativen  Anordnungen,
sowie  die  usschließliche  Wahrnehmung  der  Beziehungen  zu
anderen  Post=  und  Telegraphenverwaltungen  zu.

Sämmtliche  Beamte  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung
  sind  verpflichtet,  den  Kaiserlichen  Anordnungen
Folge  zu  leisten.  Diese  Verpflichtung  ist  in  den  Diensteid
aufzunehmen.  »

Die  Anstellung  der  bei  den  Verwaltungsbehörden  der

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