Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 3. 23 
Dritter Teil. 
Erbaltung des Kanals uns seiner Anlagen. 
§ 44. Schutzvorschriften. 
1. Feste Stoffe irgend welcher Art dürfen in den Kanal und seine Anlagen nicht 
geworfen, Flüssigkeiten nicht eingeleitet werden. 
2. Das unbefugte Betreten sämtlicher zum Kanal gehöriger Bauwerke und Anlagen, 
insbesondere der Schleusen, Dämme, Böschungen, Uferabhänge und Gräben ist untersagt. 
3. Auf dem Leinpfad ist das Fahren, auch Radfahren, Reiten und Viehtreiben ver- 
boten. Die Kanalverwaltung darf in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. 
Auch die Benützung des Leinpfades für Fußgänger kann zeitweise verboten werden, 
soweit es der Schiffahrtsbetrieb oder die Schonung der Kanalanlagen erfordert. 
§ 45. Gesunkene und festgekommene Schiffe. 
Wenn ein Schiff sinkt oder festkommt, so hat dies der Schiffer unter Bezeichnung der 
Stelle dem nächsten Kanalbeamten unverzüglich mitzuteilen. 
§ 46. Beschränkungen des Gemeingebrauchs am Kanalwasser. 
Es ist nur mit Erlaubnis der Kanalverwaltung gestattet, Wasser aus dem Kanal zu 
nehmen, das Kanalwasser zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen zu benützen und 
eine Eisbahn auf dem Kanal einzurichten. 
Vierter Teil. 
Schlußbestimmungen. 
8 47. Kanalpolizeibeamte. 
1. Zur Ausübung der Kanal= und Hafenpolizei sind die Kanalbeamten und deren 
Stellvertreter berufen. 
2. Die sonstigen Polizeibeamten sind verpflichtet, die Kanalpolizeibeamten auf ihr Ersuchen 
in der Handhabung der Kanal= und Hafenpolizei zu unterstützen. 
§ 48. Befugnisse der Kanalpolizeibeamten. 
1. Die in Uniform befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder mit einem sonstigen 
Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehenen Kanalpolizeibeamten sind befugt, im Interesse 
der Schiffahrt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Bereiche des Kanals oder zur Er-
	        
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