Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr.  3.  21

Nähe  von  Schleusen,  Brücken,  Brückenkanälen,  Leitgräben  u.  dgl.  dürfen  die  Schiffe  nur
mindestens  100  m  von  diesen  Bauwerken  entfernt  stilliegen.

2.  Da,  wo  der  Leinpfad  sich  nur  an  einem  Ufer  hinzieht,  haben  die  Schiffe  an
dem  anderen  Ufer  anzulegen.  Das  Anlegen  an  der  Leinpfadseite  ist  nur  mit  besonderer
Erlaubnis  der  Kanalverwaltung  gestattet.

Z.  Stilliegende  Schiffe  müssen  hintereinander  aufgestellt  sein.  Sie  sind  ständig  durch
einen  Mann  zu  bewachen.  Ihre  Maste  sind  niederzulegen.  Bei  Nacht  hat  jedes  stillliegende
  Schiff  ein  rundum  leuchtendes  weißes  Licht  zu  führen.

4.  Die  Mannschaft  von  Schiffen,  die  auf  der  Leinpfadseite  stilliegen,  ist  verpflichtet,
die  Treidelleine  vorbeifahrender  Schiffe  ohne  Zeitverlust  überzuholen.

§  34.  Befestigung  der  Schiffe.
1.  Jedes  stilliegende  Schiff  muß  an  beiden  Enden  mit  starken  Tauen  gut  befestigt  sein.
2.  Die  zum  Anhängen  der  Schiffe  erforderlichen  Pfähle  müssen  am  inneren  Rande
des  Leinpfades  eingeschlagen  werden.  Sie  sind  nach  Gebrauch  wieder  zu  entfernen.  Das
Anhängen  der  Schiffe  an  Bäume  und  Baumpfähle  ist  verboten.
3.  Das  Ankerwerfen  ist  nur  auf  den  kanalisierten  Flußstrecken  der  Altmühl  und  der

Regnitz  gestattet.
§  35.  Ordnungswidrige  Befestigung.

Die  Kanalbeamten  können  ordnungswidrig  befestigte  Schiffe  auf  Kosten  der  Schiffer
geeignet  anlegen  lassen.

§  36.  Ein=  und  Ausladen.  Überwintern.

1.  Das  Anlegen  zum  Ein=  und  Ausladen  sowie  das  Uberwintern  außerhalb  der  Häfen
und  Landeplätze  darf  nur  mit  Erlaubnis  der  Kanalverwaltung  erfolgen.  Die  Kanalverwaltung
  kann  die  äußeren  Dienststellen  zur  Erteilung  dieser  Erlaubnis  ermächtigen.

2.  Wird  die  Erlaubnis  erteilt,  so  ist  das  Ein=  und  Ausladen  mit  Beschleunigung
durchzuführen.  Nach  Beendigung  des  Ladegeschäftes  ist  ungesäumt  weiterzufahren.

3.  Der  Schiffer  hat  den  Beginn  und  die  Beendigung  des  Ladegeschäftes  dem  nächsten
zuständigen  Kanalbeamten  unter  Vorlage  der  Schiffspapiere  zu  melden.  Ebenso  ist  im  Falle
der  Überwinterung  oder  eines  sonstigen  längeren  Aufenthaltes  auf  freier  Strecke  zu  verfahren.

Fünfter  Abschnitt.
Verkehr  in  den  Häfen  und  Landeplätzen.
§  37.  Verkehrszeiten.
1.  Die  Häfen  und  Landeplätze  sind  den  Schiffen  eine  halbe  Stunde  vor  Sonnenaufgang

  bis  eine  halbe  Stunde  nach  Sonnenuntergang  geöffnet.
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