Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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3. Im § 4 werden Abs. 1 und 2 gefaßt wie folgt: 
„Die Proben sind bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten 
Schweinen je in der Mindestgröße einer Haselnuß aus den beiden Zwerchfell- 
pfeilern (Nierenzapfen) am Übergang in den sehnigen Teil zu entnehmen. 
In Fällen, in denen die Zwerchfellpfeiler etwa abhanden gekommen sind, 
sind zwei gleich große Proben aus dem Rippenteile des Zwerchfells (Kronfleisch) 
oder aus den Bauchmuskeln zu entnehmen. In Fällen, in denen nur ein 
Zwerchfellpfeiler vorhanden ist, ist aus diesem eine doppelhafelnußgroße Probe 
zu entnehmen.“; 
ferner wird im Abs. 3 hinter „Proben“ eingeschaltet: 
„je in der Mindestgröße einer Bohne“. 
4. Im §8 5 ist an Stelle der Worte „Von jeder“ bis „auszuschneiden“ zu setzen: 
„Von jeder der vorstehend bezeichneten Proben hat der Beschauer bei 
Speck 4, mithin im ganzen 12, bei einzelnen Fleischstücken 6, mithin im 
ganzen 18, bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen beim 
Vorhandensein beider Zwerchfellpfeiler 7, mithin im ganzen 14, beim Vor- 
handensein nur eines Zwerchfellpfeilers 14 haferkorngroße Stückchen aus ver- 
schiedenen Stellen möglichst am Ubergang in sehnige Teile auszuschneiden“; 
ferner ist nachstehender Abs. 2 anzufügen: 
„Müssen bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen der 
Rippenteil des Zwerchfells oder die Bauchmuskeln zur Probenentnahme verwendet 
werden (§ 4 Abs. 2), so sind aus jeder Probe 14, mithin im ganzen 28 
haferkorngroße Stückchen auszuschneiden.“ 
5. Der § 6 erhält folgende Absätze 3 und 4: 
„Die Untersuchung mit dem Trichinoskop hat in der Weise zu geschehen, 
daß jedes Präparat bei 70= bis 80 facher Vergrößerung langsam und sorg- 
fältig durchmustert wird. » 
Ergeben sich bei der Untersuchung mit dem Trichinoskop verdächtige Stellen, 
deren Natur mit Hilfe des Trichinoskops nicht sicher festzustellen ist, so sind 
sie mit dem Mikroskop nachzuprüfen."“ 
6. Im §7 wird Abs. 2 gestrichen und dem Abs. 1 folgende Bestimmung hinzugefügt: 
„Von ganzen Schweinen sind in diesem Falle Proben auch aus den 
Zungen= und Kehlkopfmuskeln zu entnehmen und zu untersuchen. Ist nach 
Lage der Sache, namentlich bei gemeinschaftlicher Untersuchung oder Aufbewahrung 
mehrerer Schweine, eine Verwechselung der Geschlinge der verdächtigen Schweine 
mit denen unverdächtiger Schweine möglich, so sind die bezeichneten Proben
	        
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