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Erbschaftssteuergesetze vom 3. Juni 1906 — GUBl. 1906 S. 236 ff. — mit der Maß-
gabe die Zustimmung zu erteilen, daß die Anderungen mit dem 1. Oktober 1914 in
Kraft treten.
Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum Reichserbschaftsstenergesetze
vom 3. Juni 1906.
I. An die Stelle der §§ 18 bis 22 der Ausführungsbestimmungen zum Erbschafts-
steuergesetze vom 3. Juni 1906 treten folgende Bestimmungen:
18.
Zu den Grundstücken, die dauernd land= oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen
bestimmt sind (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 des Gesetzes), sind land= oder forstwirtschaftlich
genutzte Grundstücke nicht mehr zu rechnen, deren gemeiner Wert jetzt schon durch ihre Lage
als Bauland oder als Land zu Verkehrszwecken bestimmt wird, oder bei denen nach den
sonstigen Umständen, z. B. nach ihrer Lage und Beschaffenheit, ihrem Erwerbspreis oder
ihrer Belastung anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als land= oder forst-
wirtschaftlichen Zwecken dienen werden.
§ 19.
1 Der Berechnung des Ertragswerts bei landwirtschaftlich oder zu landwirtschaftlichen
Nebenbetrieben (§ 17) genutzten Grundstücken, einschließlich der dazu gehörenden, denselben
Zwecken dienenden Gebäude und des Zubehörs, ist der Reinertrag zu Grunde zu legen,
den ein ordentlicher Landwirt von den Grundstücken nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen
Bestimmung bei gemeinüblicher Bewirtschaftung und unter gewöhnlichen Verhältnissen mit
einem angemessenen lebenden und toten Inventar und sonstigem angemessenen Betriebskapital
im Durchschnitt einer Reihe von Jahren für ein Wirtschaftsjahr erzielen kann. Ein
Mehr= oder Minderwert der dem Grundstückseigentümer gehörenden Gebäude und Betriebs-
mittel gegenüber einem wirtschaftlich normalen Bestand ist dem Ertragswerte hinzu= oder
von ihm abzurechnen, insoweit er geeignet ist, den Ertrag zu beeinflußen. Entsprechendes
gilt, wenn ein den Gegenstand des Erwerbes bildendes Landgut verpachtet ist und das
Betriebskapital (bewegliches Inventar) dem Pächter gehört.
2 Bei Grundstücken, bei denen die Ergebnisse des Wirtschaftsbetriebs dem Boden un-
mittelbar entnommen werden (§ 16), ist die Jahresgewinnung um einen der fortgeschrittenen
Erschöpfung des Bodeus entsprechenden Betrag zu kürzen.
à Soweit die den Gegenstand des Erwerbes bildenden Grundstücke nebst dem Zubehör
zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden sind, ist der Reinertrag unter Berücksichtigung
dieser Zusammengehörigkeit von den Grundstücken als einheitlichem Ganzen zu berechnen.