Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Gehen bei Vererbung eines Landguts dieses selbst und einzelne zu ihm gehörige Grundstücke 
auf Grund einer letztwilligen Anordnung des Erblassers an verschiedene Erwerber über, so 
ist, wenn die Höhe des Reinertrags bei dem Landgut und bei den einzelnen Grundstücken 
durch ihre wirtschaftliche Zusammengehörigkeit bedingt war, der Reinertrag zu Grunde zu 
legen, den das Landgut oder die Einzelgrundstücke ohne Rücksicht auf ihre bisherige Zusammen- 
gehörigkeit gewähren können. 
8 19a. 
1. Der Reinertrag ist aus dem Rohertrage durch Abzug der Bewirtschaftungskosten, 
d. i. der Kosten zu berechnen, die aufzuwenden sind, um mit entlohnten fremden Arbeits- 
kräften den Rohertrag zu erzielen. Ist bei Zugrundelegung der Verhältnisse einer ordnungs- 
mäßigen Bewirtschaftung zur Oberleitung des gesamten Wirtschaftsbetriebs eine besondere 
Arbeitskraft für erforderlich zu erachten, so ist bei selbstbewirtschafteten Betrieben der Wert 
der Tätigkeit des Selbstbewirtschafters vom Rohertrag insoweit abzuziehen, als diese Tätigkeit 
des Selbstbewirtschafters eine solche besondere Arbeitskraft ersetzt und der dafür angesetzte 
Wertbetrag die angemessene Entlohnung einer solchen Arbeitskraft nicht übersteigt. 
2 Zum Rohertrag ist auch der Mietwert der vom Eigentümer oder vom Pächter und 
deren Angehörigen selbst bewohnten oder zur Führung des Haushalts benutzten Gebäude 
zu rechnen. 
Was zur Bestreitung des Haushalts des Besitzers aus den Ergebnissen des Wirt- 
schaftsbetriebs zu entnehmen ist, darf aus dem Rohertrage nicht ausgeschieden werden. 
8 20. 
1. Der zur Anmeldung des Erwerbes Verpflichtete hat in der Erbschaftssteuererklärung 
(§ 13 Abs. 1,5) die Grundstücke mit Einschluß der dazugehörenden, denselben Zwecken 
dienenden Gebäude und des Zubehörs nach ihrer Bezeichnung im Grundbuch, ihrer Flur- 
buchbezeichnung, Größe, Beschaffenheit (Gebäude, Hof, Kulturland) und Kulturart (Acker, 
Wiese, Weide, Odland, Teich usw.) einzeln aufzuführen. Auch ist die Feuerversicherungs- 
summe der Gebäude, der letzte Erwerbspreis und die Erwerbszeit der Grundstücke zu ver- 
merken. Ferner ist anzugeben, ob die Grundstücke verpachtet sind oder nicht, und im ersten 
Falle, ob sie mit oder ohne Inventar verpachtet sind und wie hoch sich der Pachtpreis mit 
den Nebenleistungen beläuft. Statt der Einzelangaben genügt die Bezugnahme auf einen 
gleichzeitig vorzulegenden amtlichen Ausweis (Besitzstandsverzeichnis, Katasterauszug), wenn 
aus ihm die erforderlichen Angaben nach dem neuesten Stande hervorgehen. 
2 Außerdem hat der Anmeldende für jedes Grundstück den Ertragswert und, wenn er 
diesen nicht zuverlässig angeben kann, den gemeinen Wert anzugeben. Bei Landgütern ist
	        
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