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e) die örtlichen Zulagen (Auslandszulagen) der außerhalb Bayerns verwendeten
Beamten,
f) der durch die Gehaltsordnung eingeräumte Genuß freier Dienstwohnung oder die
an seiner Stelle gewährte Wohnungsentschädigung.
2 Ob und in welchem Umfange die besonderen Vergütungen für Nebenämter oder Neben-
geschäfte nach Art. 26 Abs. 5 des Beamtengesetzes oder ähnliche Vergütungen während der
Dauer des Kriegsdienstes weiter gewährt werden, bleibt besonderer Entscheidung der Mini-
sterien vorbehalten. Die übrigen Zivilstaatsministerien werden sich hierüber mit dem
Staatsministerium der Finanzen benehmen.
3. Repräsentationsbezüge und Dienstaufwandsentschädigungen sowie ähnliche Bezüge zählen
nicht zu dem persönlichen Diensteinkommen. Als Dienstaufwandsentschädigungen in diesem
Sinne kommen insbesondere in Betracht die Pauschbeträge für Tagegelder und Reisekosten,
die Gebührenanteile der Gerichtsvollzieher und der Rentamtsdiener, dann die besonderen
Zulagen für Bauleitungen und Bauführungen.
4. Eine Anrechnung der Kriegsbesoldung“) auf das Zivildiensteinkommen tritt ins-
besondere auch dann nicht ein, wenn Staatsbeamte in der Eigenschaft von Mannschaften
in mobilen oder immobilen Stellen von Offizieren"“) oder von oberen oder unteren Be-
amten der Militärverwaltung (als Offiziers= oder Beamtenstellvertreter) widerruflich ver-
wendet werden.
5. Erhält der Staatsbeamte die Besoldung eines Offiziers oder eines oberen
Beamten der Militärverwaltung, so wird der reine Betrag dieser Besoldung, als welcher
sieben Zehntel der Kriegsbesoldung gelten, auf das Zivildiensteinkommen angerechnet.
2 Gewährt der Beamte auf Grund einer gesetzlichen oder moralischen Unterstützungsver-
bindlichkeit Familienangehörigen im eigenen Hausstande Wohnung und Unterhalt, so findet
für die Dauer seiner Abwesenheit vom Wohnorte die Anrechnung nur so weit statt, als das
Zivildiensteinkommen und sieben Zehntel der Kriegsbesoldung zusammen den Betrag von
3600 —X jährlich übersteigen. Der Genuß freier Dienstwohnung wird mit dem Betrage der
Wohnungsentschädigung angeschlagen, die als Ersatz für den Entgang der Dienstwohnung
bestimmt ist. Die Einschränkung der Anrechnung tritt in Kraft mit dem Beginne der
Monatshälfte, mit der der Kriegsgehalt zahlbar wird, jedoch nicht vor Beginn des Monats,
in dem der Beamte den Wohnort verläßt; die Einschränkung der Anrechnung endigt mit
dem Schlusse des Monats, in dem der Beamte an den Wohnort zurückkehrt.
°) Die Kriegsbesoldung umfaßt sowohl die aus Militärfonds fließende Besoldung der mobilen Formationen
(die Feldbesoldung) als auch die aus Militärfonds fließende Besoldung der immobilen Formationen.
*) Offiziere sind auch die Sanitäts= und die Veterinäroffiziere.