Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 50. 431 
v Die Aufnahme von Ausländern als Zuhörer ist nur in Ausnahmefällen zulässig und 
bedarf der Genehmigung des K. Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten. Vorbedingung für die Aufnahme ist auf alle Fälle die Erfüllung der in 
Absatz I enthaltenen Voraussetzungen. 
III In der Architektenabteilung können ausnahmsweise auch Zuhörer aufgenommen werden, 
die das Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung für den Einjährig-Freiwilligen-Dienst 
nicht besitzen, dagegen eine fünfklassige öffentliche Bauschule absolviert oder eine gleichwertige 
technische Vorbildung erlangt haben, sofern sie mindestens zwei Jahre als Bautechniker 
tätig gewesen sind und durch selbständige Arbeiten eine besondere künstlerische Begabung 
und deren hinreichende Entwicklung nachweisen können. 
IV Wer von einer höheren Lehranstalt zur Strafe entlassen ist, darf in demselben Studien- 
jahre nicht als Zuhörer aufgenommen werden. 
V Zu den Diplomprüfungen werden Zuhörer nicht zugelassen. 
35. 
1 Als Hospitanten können im öffentlichen Dienst stehende Bayerische Beamte, Offiziere, 
sowie sonstige Inländer reiferen Alters von gutem Leumund und einer mindestens dem 
§ 34 Absatz 1 Ziffer 1 entsprechenden Vorbildung, endlich Studierende der K. Universität, 
der K. Akademie der bildenden Künste und der Handelshochschule vom Rektor für einzelne 
Vorlesungen zugelassen werden. 
I1 Im Dienst stehende Bayerische Staatsbeamte und Offiziere, dann die Studierenden 
der in Abs. 1I genannten Hochschulen sind von der Entrichtung der Einschreibgebühr befreit. 
g 36. 
Als Nachweis über gutes sittliches Verhalten genügt für Inländer das Abgangs— 
zeugnis einer unmittelbar vor der Anmeldung an der Technischen Hochschule besuchten 
Mittel- oder Hochschule. Im übrigen ist ein amtliches Zeugnis über die Führung in der 
Zwischenzeit vorzulegen. 
II Ausländer haben neben den Abgangszeugnissen etwa besuchter Hochschulen einen gültigen 
Paß ihres Heimatstaates und ein Führungszeugnis ihrer Heimatbehörde oder der letzten 
Aufenthaltsbehörde aus dem laufenden Jahr vorzulegen. Von dem Führungszeugnis darf 
abgesehen werden bei Ausländern mit dem Abgangszeugnis einer unmittelbar vorher besuchten 
deutschen Mittel- oder Hochschule oder wenn sonst hinreichender Anlaß zu der Annahme 
besteht, daß gegen die Führung kein Bedenken obwaltet. Den in fremder Sprache aus- 
gestellten Nachweisen müssen beglaubigte deutsche Ubersetzungen beigegeben werden. Der 
Rektor kann von diesem Erfordernis in ihm geeignet erscheinenden Fällen absehen. 
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