Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

8 46. 
Die Ziffer 3b erhält folgende Fassung: 
„b) die in der Zeit vom 2. bis 15. Januar sich anmeldenden Militärpflichtigen 
(§ 25, 1 und 7);“ 
In Ziffer 7 ist im ersten Satze und im Abs. a für „15. Jannar“ zu setzen „2. Januar."“ 
In Ziffer 11 ist für „15. Februar“ zu setzen „1. Februar“. 
§ 47. 
Ziffer 8 Abs. 4 ist zu streichen. 
In Ziffer 8 Abs. 5 ist für „Losungsscheine“ und „Losungsscheines“ zu setzen „Muste- 
rungsausweise“ und „Musterungsausweises"“. 
§ 50. 
Ziffer 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„Sämtliche Vorstellungslisten A bis F werden in je 3 Ausfertigungen von 
der Ersatzkommission gefertigt und vollzogen, von denen eine für den Militär- 
vorsitzenden der Ober-Ersatzkommission und je eine für die ständigen Mitglieder 
der Ersatzkommission bestimmt ist. Mit Zustimmung der Ober-Ersatzkommission 
darf die Ausfertigung für den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission in verein- 
fachter Form aufgestellt werden.“ 
In Ziffer 4 Abs. 2 ist für „die für die Zivilvorsitzenden“ zu setzen „die dritte Aus- 
fertigung“. 
In Ziffer 6 ist für „vier“ zu setzen „drei“. 
§ 57. 
In Ziffer 1 (Zeile 2) ist für „Januar“ zu setzen „Dezember“. 
In Zeile 3 ist hinter „die“ einzufügen „im Januar des folgenden Jahres“. 
§ 58. 
Die Ziffern 1, 2 und 3 sind zu streichen. Die Ziffern 4 und 5 werden 1 und 2. 
In der neuen Ziffer 1 ist für „(siehe Ziffer 5)“ zu setzen „(siehe Ziffer 2)", in der neuen 
Ziffer 2 für „Ziffer 4“ „Ziffer 1“. 
8 60. 
In Ziffer 5 ist an Stelle der Zahl „160“ zu setzen „130“.
	        
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